Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer
Heidenoldendorfer Straße 134
32758 Detmold
Fon: 0 52 31- 33 08 8
Fax: 0 52 31 - 33 23 3
Mobil: 0 17 3 - 28 90 822
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.181,10 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 15.07.2012 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 836-V #####/#### verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber dem B GmbH & Co. KG und hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG zu tragen, die auf dem Kauf eines Fahrzeugs durch die Klägerpartei am 26.07.2012 beruhen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459.714,91 €459.714,91 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
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Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- €, weitere 682,43 € sowie 255,85 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.05.2014 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.578,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2013 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
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Die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers B betreffend die Schuldnerin vom 15.05.2014 und damit auch der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 05.08.2014 können nicht länger Bestand haben.
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Die am 11.11.1929 geborene Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Feststellung wegen eines von ihr am 13.08.2010 erlittenen Unfalls in Anspruch.
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung von Maklercourtage im Zusammenhang mit der Veräußerung des Einfamilienreihenhauses der Beklagten in D, C-Straße.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 3.) und 4.) als Gesamtschuldner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.251,55 € gemäß den §§ 832 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflichten gegenüber
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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen weiteren Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 19.03.2012 gegen 7.30 Uhr in X, C-Str./Einmündung B. aus §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Schmerzensgeldes. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts M vom 30.11.2011 wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 4.288,58 € zurückgewiesen.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 05.10.2011 wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 1.367,25 € zurückgewiesen.
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 24.08.2011 wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 2.000,-- € zurückgewiesen.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 22.06.2011 (20 C 20/11) wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 1.950,-- € zurückgewiesen.
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Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Blomberg wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von 883,63 € zurückgewiesen.
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Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Schuldnerin zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses vom 8. Oktober 2010 erneut zu laden.
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Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.06.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo wird auf ihre Kosten nach einem Gegenstandswert von 4.500,-- € zurückgewiesen.
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 08.07.2010 wie folgt abgeändert
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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01. März 2009 geltend.
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Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Vorfall vom 23.12.2007 auf dem Parkplatz des Hotels M in C.
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der minderjährige Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer angeblich fehlerhaften Anlageberatung auf Schadenersatz in Anspruch.
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Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. 2 Am 19.08.2007 gegen 16.11 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Pkw Audi in C die Abfahrt P-Straße in Fahrtrichtung I3.
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Wegen des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Der Beklagte erwarb am 12.3.2001 eine Eigentumswohnung J Straße in X für 95.000,- DM. An dem Objekt bestanden Grundpfandrechte der Kreissparkasse I.
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Die Klägerinnen – die Klägerin zu 1) ist die Tochter der Klägerin zu 2) – nehmen die Beklagten – die Beklagte zu 1) als Trägerin des M-E und den Beklagten zu 2) als den Oberarzt der Gynäkologischen Abteilung.
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