Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer
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Auf die Berufung der Klägerin wir das am 06.09.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
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Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bis 4) wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 31.05.2007 – 9 O 258/00 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
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Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.07.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor, wie folgt, neu gefasst wird.
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Die Parteien schlossen am 1.6.2006 einen zunächst für die Dauer von 5 Jahren geltenden Mietvertrag über im Erdgeschoss des Grundstücks V-Straße in E (Gesamtfläche 3.259 m² nebst Außenflächen).
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass die Beklagte zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer privaten Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Klägerin durch ihren vormaligen Vermieter F auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Mietsache durch Katzenurin verpflichtet sei.
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Der Kläger am ####1967 geboren nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Jahr 2010 auf Schmerzensgeld, rückständigen und zukünftigen Haushaltsführungsschaden sowie Feststellung der weiteren Einstandspflicht in Anspruch.
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Die Klägerin am ####1937 geboren nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften zahnärztlichen und zahnprothetischen Behandlung in den Jahren 2003 und 2004 auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
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Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung im Jahr 2008 auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
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Die Klägerin macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund vermeintlicher ärztlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit ihrer Geburt geltend.
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Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Januar 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wie folgt abgeändert.
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Auf die Berufungen der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen - das am 20. Januar 2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
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Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks C-Straße 22 in X. Sie nehmen die Beklagte mit ihrer Klage auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz der ihnen am 18.01.2007 aufgrund einer Überschwemmung ihres Grundstücks entstandener Schäden in Anspruch.
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Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen angeblich arglistig verschwiegener Feuchtigkeitsmängel beim Kauf eines aus dem Jahre 1953 stammenden Reihenendhauses mit Anbau aus dem Jahre 1975/76.
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