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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

Heidenoldendorfer Straße 134
32758 Detmold

Fon: 0 52 31- 33 08 8
Fax: 0 52 31 - 33 23 3
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Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Carsten Tykwer unterstützt Sie als Fachanwalt im Bereich Miet- und Wohnungseigentumsrecht in folgenden Angelegenheiten:

Abmahnung
Eine Abmahnung kann sowohl von Seiten des Vermieters als auch von Seiten des Mieters zur Vorbereitung einer Kündigung ausgesprochen werden. Sie bezweckt zunächst die Unterlassung eines vertragswidrigen Zustandes und droht im Wiederholungsfall eine Kündigung an. 
Weitere Informationen zur Abmahnung finden Sie hier.

Abrechnung
Ein Vermieter muss gemäß § 556 Abs. 3 BGB jährlich vereinnahmte Nebenkostenvorauszahlungen abrechnen. Tut er dies fehlerhaft oder sogar gar nicht, ergeben sich für ihn eine Reihe von Rechtsfolgen - bis hin zu einer möglichen Rückforderung der geleisteten Vorauszahlungen. 
Weitere Informationen zur Abrechnung finden Sie hier.

Außerordentliche fristlose Kündigung
Im Fall einer tiefgreifenden Vertragsstörung kann, gegebenenfalls sogar ohne Abmahnung, eine außerordentliche fristlose Kündigung erfolgen, zum Beispiel in den Fällen gemäß § 543 BGB. 
Weitere Informationen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung finden Sie hier.

Bauliche Veränderungen
Heutzutage spielt die Gebäudesanierung im Rahmen von Mietverhältnissen eine erhebliche Rolle. In welchem Umfang darf ein Vermieter Umbauten vornehmen? Darf die Miete dadurch erhöht werden? Was muss ein Mieter dulden? Einen ersten Überblick gibt es zu diesem Thema unter anderem in § 554 BGB.

Beschlussanfechtung
Im Rahmen von Wohnungseigentümerversammlungen werden immer wieder Beschlüsse gefasst, die mit der Rechtslage nicht vereinbar und daher anfechtbar oder sogar nichtig sind. Dies kann seinen Ursprung möglicherweise bereits in einer fehlerhaften Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung haben.

Betriebskosten
Das Thema Betriebskosten ist für jeden Mieter und Vermieter interessant. Obwohl es sich dabei um ein „Geschäft des täglichen Lebens“ handelt, sind eine Reihe von Vorschriften und in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen zu beachten, die einem Laien in der jeweiligen Tragweite nicht bekannt sind.

Duldungspflichten
Was genau in den Bereichen Lärm, Gerüche, Baumaßnahmen oder ähnliches im Rahmen eines Mietverhältnisses hinzunehmen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. So spielt bei der Frage des notwendigen Schallschutzes zum Beispiel das Jahr der Bauwerkserrichtung oder aber der Umfang von späteren Sanierungsmaßnahmen eine entscheidende Rolle. 
Weitere Informationen zu Duldungspflichten finden Sie hier.

Eigenbedarf
Der Eigentümer hat ein Interesse daran, die Immobilie / die Wohnung für sich oder Angehörige zu nutzen. Der Mieter möchte seine Wohnung in der Regel aber verständlicherweise behalten und nimmt dem Vermieter seinen Eigenbedarf nicht richtig ab. Zu diesem Thema gibt es mittlerweile eine klare Rechtsprechung zum behaupteten Eigenbedarf.
Weitere Informationen zum Eigenbedarf finden Sie hier.

Gewerberaummiete
Das Gewerberaummietverhältnis ist grundlegend verschieden von der Wohnraummiete. Hier können interessengerechte Vereinbarungen getroffen werden, die in der Wohnraummiete nicht möglich sind.

Hausgeld
Säumige Hausgeldzahler sind innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften nicht nur ein besonderes Ärgernis, sondern können im Extremfall zu einer Überforderung der übrigen Wohnungseigentümer führen. Im Übrigen sieht die neuere Rechtslage die Möglichkeit vor, die Umlagemaßstäbe für Hausgeldzahlungen einfacher abzuändern als nach der früheren Rechtslage.

Kaution
Nach Beendigung eines Mietverhältnisses wird die geleistete Kaution regelmäßig zum Streitpunkt. Der Mieter, der durch einen Umzug meistens finanziell ohnehin schon sehr strapaziert ist, möchte die Kaution schnellstmöglich zurück. Der Vermieter möchte wiederum - verständlicherweise - sicher sein, dass mögliche Ansprüche, zum Beispiel aus einer noch zu erstellenden Nebenkostenabrechnung, ausreichend abgesichert sind. Die entsprechenden Fragestellungen lassen sich anhand der Rechtsprechung lösen.
Weitere Informationen zur Kaution finden Sie hier.

Kündigungserklärung, Kündigungsformalien
Selbst wenn ein Kündigungsgrund besteht, muss das Kündigungsrecht auch entsprechend wirksam ausgeübt werden. Hier sind viele Unwirksamkeitsgründe möglich, zum Beispiel in Bezug auf die Frage: Stellt ein Einschreiben mit Rückschein einen hinreichenden Nachweis hinsichtlich des Zugangs der Kündigung dar?

Mängel
Die Tatsache, dass Mängel vorhanden sind, ist meistens nicht streitig. Aber wer hat die Mängel verursacht? Welche Rechte ergeben sich für Mieter und Vermieter bei diesen Fragestellungen?
Weitere Informationen zu Mängeln finden Sie hier.

Mieterhöhung
Die Miete macht bei den meisten Haushalten ein Drittel der Haushaltsausgaben aus - das ist für die meisten Mieter bereits ausreichend. Auf der anderen Seite treffen den Vermieter wiederum kostspielige Instandhaltungs- und Finanzierungspflichten. Hier gibt es eine Reihe von Rechtsfragen zu beachten.

Mietvertrag
In der Beratung hört man immer wieder: „Ein Mietvertrag muss schriftlich sein“. Diese Aussage stimmt allerdings nicht. Auch ohne Wahrung der Schriftform kann ein wirksames Mietverhältnis entstehen. Beim Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages kann eine Menge geregelt werden, was für die Parteien gegebenenfalls über lange Jahre verbindlich ist. Erstaunlich ist es in der Praxis immer wieder, wie wenig Sorgfalt zum Teil auf die Ausformulierung eines Mietvertrages gelegt wird.

Nachbarrecht
Ein zu nah an die Grundstücksgrenze gepflanzter Baum, eine unansehnliche Grundstückseinfriedung oder als zu ausgiebig empfundene Grillgelage können einen auch noch so friedlichen Nachbarn an seine Belastungsgrenze bringen. Hier hilft eine ausdifferenzierte Rechtsprechung.

Renovierung, Schönheitsreparaturen
Die Problematik unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln ist häufig bereits aus Film, Funk und Fernsehen bekannt. Doch längst nicht jede Klausel ist unwirksam. Bevor man es darauf ankommen lässt, sollte die Klausel von einem Fachmann überprüft werden.
Weitere Informationen zur Renovierung und zu Schönheitsreparaturen finden Sie hier.

Untermiete
Nicht jedes Aufnehmen einer Person begründet ein Untermietverhältnis. Die Aufnahme bestimmter Personen stellt sich als vertragsgemäßer Gebrauch dar. Die Frage, ob der eine oder andere Fall vorliegt, bestimmt in der Regel, ob die Aufnahme der Person genehmigungspflichtig ist oder nicht.