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Kanzlei Tykwer & Kirsch
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Landgericht Detmold, 10-S 114/11 / 11.01.2012

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 22.06.2011 (20 C 20/11) wird auf seine Kosten nach einem Gegenstandswert von 1.950,-- € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Das Amtsgericht hat einen Ersatzanspruch des Klägers aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG wegen des in II. Instanz einzig noch streitgegenständlichen Nutzungsausfallschadens für weitere 30 Tage zu Recht abgelehnt.

Die Kammer ist insofern gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die – zudem vom Schadengutachten B gestützte – Feststellung des Amtsgerichts gebunden, das Fahrzeug des Klägers sei nach dem Unfall noch betriebsbereit und verkehrssicher gewesen. Ein Grund i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO, wieso das erstmals in der Berufungsbegründung enthaltene gegenteilige Vorbringen des Klägers in II. Instanz noch zuzulassen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Danach haftet die Beklagte aber nicht für den Nutzungsausfall für die Zeit, die über die reine Reparaturdauer hinausgeht. Dieser Nutzungsausfall hat seine Ursache nämlich nicht allein in dem Unfall vom 30.08.2010. Er beruht auch darauf, dass der Kläger, ohne die Kostenübernahmeerklärung der Beklagten oder zumindest den Ablauf einer der Beklagten zuzubilligenden angemessenen Prüfungsfrist abzuwarten, und nach seinem eigenen Vortrag wissend, dass er die Reparaturkosten nicht selbst werde zahlen können, den noch fahrbereiten – und damit für ihn noch nutzbaren – Wagen in die Werkstatt verbrachte, von der er ihn zunächst nicht zurückerhielt.

Es spricht bereits einiges dafür, dieses Verhalten des Klägers als ein so unsachgemäßes Vorgehen anzusehen, dass dadurch der ursprüngliche, mit dem Unfall eingetretene Haftungszusammenhang unterbrochen wurde, mit der Folge, dass der weitere Nutzungsausfallschaden nicht mehr als eine adäquat kausale Folge des Unfalls anzusehen ist (vgl. dazu Knerr in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 1. Kapitel Rn. 29ff.). Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da seitens des Klägers jedenfalls ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB vorliegt, durch den sich der Schadensersatzanspruch wegen des Nutzungsausfalls auf den bereits gezahlten Betrag – der die in dem Schadengutachten ermittelte Dauer der Reparatur abdeckt – verringerte.

2. Mangels eines weitergehenden Anspruchs in der Hauptsache stehen dem Kläger auch die weiterhin geltend gemachten Nebenforderungen über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus nicht zu. Insbesondere sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die unter Berücksichtigung des für den Kläger ersatzfähigen Schadens anzusetzen sind, mit der vorprozessualen Zahlung über 617,25 € jedenfalls abgegolten.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.