Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer
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Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf den Widerspruch der Schuldnerin wird die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers B vom 15.05.2014 (DR II-#####/####) aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.000 EUR werden der Schuldnerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beschwerde ist begründet.
Die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers B betreffend die Schuldnerin vom 15.05.2014 und damit auch der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Lemgo vom 05.08.2014 können nicht länger Bestand haben. Eine Eintragung der Schuldnerin in das Schuldnerverzeichnis kommt jetzt nicht mehr in Betracht, nachdem die Parteien mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. und 15.07.2014 eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben. Diese Vereinbarung ist als Stundungsbewilligung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO zu werten und zugleich ein Eintragungshindernis (vgl. LG Berlin, DGVZ 2013, S. 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30.10.2013 - 5 T 352/13 -; BeckOK ZPO/Utermark, § 882d Rdnr. 6; Musielak-Voit, ZPO, 11. Auflage, § 882d Rdnr. 3; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Auflage, § 882d Rdnr. 4).
Dass die Stundungsvereinbarung erst nach Erlass der Eintragungsanordnung getroffen wurde, ist unschädlich. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts Arnsberg (vgl. DGVZ 2014, S. 43 f.) ist das Verfahren allein durch den Erlass der Eintragungsanordnung noch nicht der Disposition der Parteien entzogen. Dies wäre vielmehr erst dann der Fall, wenn die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden wäre. Dazu ist es hier indes nicht gekommen. Denn die Schuldnerin hat gegen die ihr am 26.05.2014 zugestellte Eintragungsanordnung am 04.06.2014 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO Widerspruch eingelegt. Die ihren Widerspruch zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts vom 05.08.2014 hat sie wiederum rechtzeitig mit der sofortigen Beschwerde angefochten. Die Eintragungsanordnung vom 15.05.2014 ist somit nicht unanfechtbar geworden. Dass auf einen Widerspruch und eine sofortige Beschwerde hin im Rahmen der Begründetheitsprüfung das Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung als Eintragungshindernis zu prüfen ist, entspricht im Übrigen auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 16/10069, S. 39).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind hier der Schuldnerin aufzuerlegen, zumal sie erst im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens das anwaltliche Schreiben des Gläubigers vom 15.07.2014 vorgelegt und damit das Zustandekommen einer Ratenzahlungsvereinbarung nachgewiesen hat.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern hier die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).