Unter-Menü anzeigen

 

Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

Heidenoldendorfer Straße 134
32758 Detmold

Fon: 0 52 31- 33 08 8
Fax: 0 52 31 - 33 23 3
Mobil: 0 17 3 - 28 90 822

E-mail:

 

 

Landgericht Detmold, 10 S 54/08 / 05.11.2008

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 20.02.2008 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 441,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.04.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 %. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.:

Wegen des
T a t b e s t a n d e s
wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Amtsgericht hat der Klage auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall in Höhe von 1.551,04 € stattgegeben. Mit der Berufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 20.02.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte über den ausgeurteilten Betrag hinaus zu verurteilen, an die Klägerin weitere 513,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Anschlussberufung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Gründe

I.
16 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt, und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin ist auch im Hinblick auf die Klageerweiterung zulässig. Die Klägerin hat ihre Klage aufgrund einer neuen Abrechnung erweitert, ohne neue Tatsachen in das Berufungsverfahren einzuführen (vgl. Gummer/Heßler/Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 531 Rn 24). Die Anschlussberufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.
Die Berufung der Beklagten hat in der Hauptsache zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht lediglich die Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 441,60 € von der Beklagten gem. §§ 7, 18 StVG, 1, 3 PflVG, 389 BGB verlangen.

Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung kann der Geschädigte vom Schädiger den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2008, 2910). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Geschädigte grundsätzlich nur den durchschnittlichen am örtlich relevanten Markt erhältlichen Mietpreis ersetzt verlangen kann. Denn der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Fahrzeug zu einem teureren Tarif anmietet, sofern der höhere Preis auf Leistungen des Vermieters beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Hier hat die Klägerin den Ersatzwagen unstreitig weniger als 2 Stunden nach dem Unfall außerhalb ihrer üblichen Geschäftszeiten zum Unfallort verbracht und keine Sicherheitsleistung vor Anmietung des Fahrzeuges von dem Geschädigten verlangt. Diese spezifischen Leistungen sind unfalltypisch und rechtfertigen einen Aufschlag gegenüber dem ortsüblichen Miettarif. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge (BGH NJW 2008, 2910 ff sowie 1519ff; BGH NJW 2007, 1449 jeweils m.w.N.) kann unfallbedingtem Mehraufwand im Rahmen der Schadensberechnung nach § 287 BGB durch einen pauschalen Aufschlag auf den ortsüblichen Normaltarif Rechnung getragen werden, ohne dass die Kalkulation des Mietwagenunternehmens im Einzelnen offengelegt und nachvollzogen werden muss. Die Kammer bleibt daher bei ihrer Auffassung, dass die erstattungsfähigen Mietwagenkosten sich nach dem ortsüblichen Normaltarif zuzüglich eines pauschalen Aufschlages berechnen.

Ohne Erfolg wendet sich die Berufung der Beklagten gegen die Zugrundelegung des Schwacke - Mietpreisspiegels 2006 für die Ermittlung des ortsüblichen Normaltarifes. Der BGH hat die Eignung des Schwacke - Mietpreisspiegels 2003 als Grundlage für die Schadensschätzung grundsätzlich bejaht (vgl. NJW 2007, 1449) und hat in einer seiner letzten Entscheidungen (vgl. NJW 2008, S. 1519 ff.) im Hinblick auf den Schwacke - Mietpreisspiegel 2006 ausgeführt, dass dessen generelle Eignung als Schätzgrundlage nur dann zu überprüfen sei, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt werde, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Das ist hier nicht ausreichend dargelegt. Sofern die Beklagte auf Angebote aus dem Internet verweist, lässt sich hieraus nicht schlussfolgern, dass der Geschädigte ohne weiteres einen günstigeren Tarif als den in dem Schwacke - Mietpreisspiegel niedergelegten Tarif hätte erlangen können. Die Beklagte hat lediglich zwei Vergleichsangebote zu den Akten gereicht. Dass diese repräsentativ sind und den im Raum E/C2 herrschenden Durchschnittspreis wiedergeben (so aber die Schwacke-Liste) ist nicht feststellbar. Jedenfalls den in der Region herrschenden Durchschnittspreis aber kann der Geschädigte ersetzt verlangen, denn ihm ist nicht zumutbar, den Markt vollständig zu erforschen, um den günstigsten Tarif zu ermitteln. Zudem hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass dem Geschädigten eines der günstigeren Angebote angesichts der konkreten Umstände in diesem Fall ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre.

Die Berufung der Beklagten hat jedoch Erfolg, sofern sie sich gegen die Zugrundelegung des für den Wohnort des Geschädigten geltenden Tarifes 327 nach dem Schwacke – Mietpreisspiegel wendet. Der Geschädigte wohnt in E (PLZ-Gebiet 327). Der Unfall des Geschädigten hat sich in C ereignet, die Anmietung des Mietwagens ist in C2 erfolgt. Maßgeblich ist insofern nicht das Preisniveau am Wohnort des Geschädigten, sondern das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wurde (BGH NJW 2008, 1519 ff). Der für C geltende Tarif 321 entspricht dem Tarif 336 für C2. Abzustellen ist also auf den durchschnittlichen Mietzins nach dem Postleitzahlengebiet 321/336 für ein Fahrzeug der Gruppe 8. Dies sind 736 € je Woche und 105,14 € (736 : 7) je Zusatztag. Für 2 Wochen und 4 Zusatztage ergibt sich damit ein Normaltarif von insgesamt 1.892,57 € gegenüber den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag von 2.558 € für das PLZ-Gebiet 327, dem Wohnort des Geschädigten.

Die Berufung wendet sich weiterhin mit Erfolg gegen die Zuerkennung eines 30 % - Aufschlages auf den Normaltarif. Die Kammer schließt sich der jüngsten Rechtsprechung des BGH (in NJW 2008, S. 2910) an, wonach ein Aufschlag von 15 % auf den nach Schwacke – Mietpreisspiegel ermittelten Normaltarif für die unfallspezifischen Zusatzleistungen im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 BGB angemessen und nicht zu beanstanden ist. Zu dem Normaltarif in Höhe von 1.892,57 € kommt damit für die unfallspezifischen Leistungen ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 283,89 € hinzu, so dass sich insgesamt Mietwagenkosten von 2.176,46 € ergeben.

Von diesem Betrag ist der Anteil der Eigenersparnis abzuziehen. Die Eigenersparnis bemisst die Kammer in ständiger Rechtsprechung mit 3,5 %.

Weiter abzuziehen ist die Haftungsreduzierung in Höhe von 456 €. Hinzuzurechnen ist der vorprozessual bereits von der Beklagten regulierte Betrag von 2.114,68 €.

Es ergibt sich damit folgende Rechnung:

1.892,57 € (Mietwagenpreis für das PLZ-Gebiet 321/336)

+ 283,89 € (15 % Aufschlag)

28 2.176,46 €

- 76,18 € (3,5 % Eigenersparnis)

2.100,28 €

+ 456,00 € (Haftungsreduzierung)

2.556,28 €

- 2.114,68 € (bereits von der Beklagten gezahlt)

441,60 € (begründete Klageforderung)

2.
Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Im Rahmen der Anschlussberufung unter gleichzeitiger Klageerweiterung legt die Klägerin eine neue Abrechnung ausgehend nicht von den Normaltarifen laut Schwacke – Mietpreisspiegel sondern anhand ihrer eigenen Mietpreistarife vor. Dieser Abrechnung kann nicht gefolgt werden, da der Normaltarif, wie oben bereits ausgeführt, dem Durchschnittspreis an dem Ort der Anmietung des Fahrzeuges entsprechen muss.

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

III.

Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 2.064,11 € festgesetzt.