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Kanzlei Tykwer & Kirsch
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Landgericht Detmold, 10 S 34/13/ 14.08.2013

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.02.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 740,07 € festgesetzt

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 2 ZPO i. V. m. § 544 Abs. 1. S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet und führte zur teilweisen Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen weiteren Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 19.03.2012 gegen 7.30 Uhr in X, C-Str./Einmündung B. aus §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

1)

Der Unfall hat sich bei dem Betrieb des von der Beklagten zu 1.) gefahrenen und bei dem Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Fahrzeuges sowie beim Betrieb des Fahrzeuges der Klägerin i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet, ohne durch höhere Gewalt i. S. d. § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden zu sein.

2)

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Unfall für den Zeugen E oder die Beklagte zu 1.) unabwendbar i. S. d. §§ 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 StVG war. Unabwendbar ist ein Unfall nur dann, wenn er auch bei besonderer Umsicht und Sorgfalt über das gewöhnliche Maß hinaus nicht hätte verhindert werden können (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41 Aufl., § 17 StGB Rdnr. 22). Die Beklagte zu 1.) hätte den Unfall hier vermeiden können, wenn sie auf den Abbiegevorgang verzichtet hätte. Dem Zeugen E ist vorzuwerfen, dass er – zumindest unmittelbar – vor der Einmündung B. den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat.

3)

Die beiderseitigen Verursachungsanteile sind folglich gem. § 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei alle festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben (BGH NJW RR 2010, 839).

a)

Zu Lasten der Beklagten wirkt hier der Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO. Die Beklagte zu 1.) hatte die Vorfahrt des klägerischen Fahrzeuges zu beachten.

b)

Zwar ist die Kammer mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass der jedenfalls kurz vor der Einmündung B. nach rechts gesetzte Fahrtrichtungsanzeiger des Zeugen E für sich genommen noch keinen Vertrauensschutz begründet, wenn nicht weitere Umstände, insbesondere eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung oder ein Beginn des Abbiegevorganges, die hier nicht bewiesen sind, hinzutreten.

c)

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, wonach zwar zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Zeuge E bereits vor dem Zusammenstoß nach rechts geblinkt habe, obwohl er nicht bereits in die B. habe abbiegen wollen, ist nicht zu beanstanden und wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. Ebenso führt das Amtsgericht zutreffend aus, dass weitere Umstände, insbesondere eine Verlangsamung des klägerischen Fahrzeuges sowie eine Orientierung nach rechts, nicht feststellbar seien.

Die Beklagte zu 1.) hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung erster Instanz erklärt, das klägerische Fahrzeug gesehen zu haben. Es habe geblinkt und sei - so das Vorbringen der Beklagten zu 1.) - auch langsamer geworden.

Der Zeuge E hat demgegenüber bekundet, er habe an der Ampel abbiegen wollen. Er habe den Blinker gesetzt und dann sei ihm die Beklagte zu 1.) ins Auto gefahren. Gebremst habe er erst unmittelbar vor dem Aufprall.

d)

Nach Auffassung der Kammer hat bei diesem Sachverhalt eine Haftung der Klägerin  nicht völlig zurückzutreten. Vielmehr ist ihr die Betriebsgefahr in Höhe von

25 % anzulasten, da das Setzen des Blinkers eine Mitursache für den Unfall begründet hat (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.1992 – 1 U 99/1991; das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 11.03.2003 – 9 U 169/02 – eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten wegen Setzung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers von 1/3 angenommen ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

                                                                      Richterin am

                                                         Landgericht                           

O                                          Dr. L2              Dr. O

                                                                      hat Urlaub und kann   

                                                         deshalb nicht

                                                         unterschreiben