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Kanzlei Tykwer & Kirsch
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Landgericht Detmold, 10 S 81/09 / 30.09.2009

Tenor:

Die Berufung der Klägerin vom 17.04.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts E vom 13.03.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestands:

wird gem. §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Krankenhausaufnahmevertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Soweit die Beklagte als Träger des Krankenhauses für die Grund-, Funktions- und Behandlungspflege, d. h. die pflegerische und medizinische Betreuung außerhalb der ärztlichen Behandlung verantwortlich ist, obliegt der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern zwar als Nebenpflicht aus dem Krankenhausaufnahmevertrag eine Obhutspflicht des Inhalts, sich bei der Abwicklung des Vertrages so zu verhalten, dass das Eigentum der Klägerin nicht verletzt wird (vgl. Palandt-Heinrichs, 68 Aufl., § 280 Rdnr. 28).

Nach dem Ergebnis der in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin das Gebiss mit einer Serviette bedeckt auf das Frühstückstablett ihres Nachttisches gelegt hat. Den Nachweis, dass die Klägerin das Gebiss auf den Nachtschrank gelegt hat, hat sie im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zu führen vermocht. Beide Zeuginnen haben sich nicht daran erinnern können, ob die Klägerin das Gebiss auf oder neben das Tablett gelegt hat. Das Amtsgericht hat auch zu Recht eine Parteivernehmung der Klägerin gem. § 448 ZPO abgelehnt, da es an dem insoweit erforderlichen Anbeweis gefehlt hat. Ein solcher ist nur dann zu bejahen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die streitige Behauptung spricht, d. h. es muss mehr für als gegen sie sprechen (vgl. Zöller-Greger ZPO, 27. Aufl. 2009, § 448 Rdnr. 4). Aufgrund der Zeugenaussagen war dies jedoch nicht der Fall. Mit dem Abräumen des Frühstückstablettes mit der in eine Frühstücksserviette eingewickelten Unterkieferprothese hat das Pflegepersonal nicht pflichtwidrig gehandelt. Vielmehr musste die Pflegekraft davon ausgehen, dass die auf dem Tablett abgelegte benutzte Papierserviette zu den Resten des Frühstücks zählte. Sie musste nicht davon ausgehen, dass die Klägerin eine Prothese oder andere Wertgegenstände in eine Frühstücksserviette eingewickelt auf dem Tablett ablegt und war deshalb auch nicht gehalten, die benutzten Frühstücksservietten näher zu untersuchen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin ihr Frühstück noch nicht beendet hatte. Zwar war es unstreitig medizinisch notwendig, dass die Klägerin aufgrund ihrer Diabeteserkrankung ein zweites Frühstück nahm. Insoweit bestand eine Pflicht des Pflegepersonals, der Klägerin ein zweites Frühstück zu ermöglichen. Das Abräumen des Tabletts des ersten Frühstücks stellt allerdings nach Auffassung der Kammer keine Pflichtverletzung durch das Pflegepersonal dar. Denn das Abräumen des Tabletts nach dem ersten Frühstück hindert das Pflegepersonal nicht daran, der Klägerin ein zweites Frühstück zu ermöglichen.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass selbst wenn man in dem Abräumen des Tabletts des ersten Frühstücks eine Pflichtverletzung durch das Pflegepersonals sehen wollte, diese jedenfalls nicht kausal für den eingetretenen Schaden geworden ist. Denn Schutzzweck der Pflicht der Klägerin ein zweites Frühstück zu ermöglichen war, sie vor gesundheitlichen Schäden zu schützen, nicht aber das versehentliche Entsorgen von auf dem Tablett liegenden Gegenständen zu verhindern.

Damit war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.