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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

Heidenoldendorfer Straße 134
32758 Detmold

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Duldungspflicht des Mieters

Die Duldungspflicht des Mieters in Bezug auf die zur Erhaltung der Mietsache erforderlichen Maßnahmen ist in § 554 BGB geregelt. Sie besteht bei Maßnahmen, die erforderlich sind. Bei der Beurteilung hat der Vermieter einen gewissen Spielraum. Allerdings kann von einem objektiven Standpunkt aus geprüft werden, ob ohne die Arbeiten mit großer Wahrscheinlichkeit Schäden am Grundstück oder der Mietsache entstehen - davon zu unterscheiden sind Modernisierungsmaßnahmen, die eine Verbesserung der Mietsache bewirken.

Wie der Begriff „Duldungspflicht“ schon sagt, ist der Mieter lediglich zu einem passiven Hinnehmen verpflichtet. Eine Mitwirkungspflicht trifft ihn nicht.

Die entsprechenden Maßnahmen müssen vom Vermieter rechtzeitig angekündigt werden, wobei sich der Zeitraum der Ankündigung nach den zu erwartenden Beeinträchtigungen richtet.

Bei unberechtigten Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen kann dem Mieter gegebenenfalls ein Unterlassungsanspruch zustehen, der notfalls auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden kann.

Nach der Durchführung der Maßnahmen hat der Mieter einen Anspruch auf Wiederherstellung. Das bedeutet: Er kann vom Vermieter verlangen, dass aufgeräumt wird und Verschmutzungen entfernt werden. Die Möbel sind wieder an ihren alten Platz zu stellen. Gegebenenfalls sind dem Mieter Aufwendungen in einem angemessenen Umfang zu erstatten - darauf hat der Mieter sogar einen Vorschussanspruch. Nach der neuen Gesetzeslage sind die Minderungsrechte hinsichtlich der Miete allerdings stark eingeschränkt.

 

 

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