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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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32758 Detmold

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Abmahnung

Sobald im Rahmen eines Mietverhältnisses eine Vertragspartei eine Vertragspflichtverletzung begeht, führt dies im Regelfall nicht sofort zu einem selbstständigen Kündigungsrecht. Vielmehr ist in den meisten Fällen vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Gleiches gilt, wenn eine Unterlassungsklage gemäß § 541 bei vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache erhoben werden soll. Hier sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass einer Unterlassungsklage eine Abmahnung vorauszugehen hat.
Eine Schriftform für die Abmahnung ist nicht vorgeschrieben - ist aber aus Gründen der Beweiserleichterung empfehlenswert. Des Weiteren sollte der Zugang einer Abmahnung nachgewiesen werden können. Eine Fristsetzung ist im Rahmen der Abmahnung nicht erforderlich. 

In der Regel besteht für eine separate Klage gegen eine Abmahnung kein Rechtsschutzinteresse. Eine etwaige Richtigstellung im Hinblick auf das abgemahnte, vertragswidrige Verhalten empfiehlt sich aber dennoch.

 

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