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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Landgericht Detmold, 9 O 195/13 / 04.09.2015

Tenor:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 459.714,91 €459.714,91 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

              aus einem Betrag von     909,75 € seit dem 21.01.2012, sowie

              aus einem Betrag von 16.738,25 € seit dem 21.02.2012, sowie

              aus einem Betrag von 18.460,49 € seit dem 21.03.2012, sowie

              aus einem Betrag von 21.020,09 € seit dem 21.04.2012, sowie

              aus einem Betrag von 20.417,85 € seit dem 21.05.2012, sowie

              aus einem Betrag von 27.319,09 € seit dem 21.06.2012, sowie

              aus einem Betrag von 26.456,91 € seit dem 21.07.2012, sowie

              aus einem Betrag von 22.151,59 € seit dem 21.08.2012, sowie

              aus einem Betrag von 22.016,13 € seit dem 21.09.2012, sowie

              aus einem Betrag von 25.692,83 € seit dem 21.10.2012, sowie

              aus einem Betrag von 21.812,70 € seit dem 21.11.2012, sowie

              aus einem Betrag von     387,64 € seit dem 17.11.2012, sowie

              aus einem Betrag von 21.925,20 € seit dem 21.12.2012, sowie

              aus einem Betrag von 22.995,01 € seit dem 21.01.2013, sowie

              aus einem Betrag von 15.632,97 € seit dem 21.02.2013, sowie

              aus einem Betrag von 15.487,54 € seit dem 21.03.2013, sowie

              aus einem Betrag von 18.351,13 € seit dem 21.04.2013, sowie

              aus einem Betrag von 21.687,04 € seit dem 21.05.2013, sowie

              aus einem Betrag von 20.530,28 € seit dem 21.06.2013, sowie

              aus einem Betrag von 22.682,78 € seit dem 21.07.2013 sowie

              aus einem Betrag von 23.819,34 € seit dem 21.08.2013 sowie

              aus einen Betrag von 26.043,09 € seit dem 21.09.2013 und

              aus einem Betrag von 27.177,21 € seit dem 21.10.2013

              zu zahlen.

2.         Die Widerklage wird abgewiesen.

3.         Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.         Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Pflicht zur Zahlung von Pachten für den Zeitraum Dezember 2011 bis September 2013.

Der Kläger ist Eigentümer der Immobilie A. Diese war mit Pachtvertrag vom 18.03.1974 (Anlage B17, Bl. 142 ff. d.A.) an eine 100 %-igeTochter des Klägers, die B mbH, verpachtet worden, welche dort früher ein Hotel betrieb und dafür an den Kläger eine umsatzabhängige Pacht zahlte. In Ergänzung dieses Pachtvertrages wurde mit Nachtrag vom 03.12.2001 (Anlage K2, Bl. 43 d.A.) zwischen dem Kläger und der B eine Umsatz-Pacht von 12,5 % vereinbart. Mit Unterpachtvertrag vom 15.10.2009 (Anlage K1, Bl. 40 ff. d.A.) wurde das A dann von der HoGaBe an die G mbH i.G., welche nunmehr in der Beklagten aufgegangen ist, unterverpachtet. Dabei war in Ziffer 5. vereinbart, dass die Regelungen des Pachtvertrages mit seinen Nachträgen einschließlich der Vergütungs- und Kündigungsregelungen auch zwischen Unterpächter und Unterverpächter analog gelten sollten. Bereits 2009 wurde beabsichtigt, dass der Eigentümer, also der Kläger, den Unterpachtvertrag in einen Hauptpachtvertrag umwandelt (vgl. Ziffer 6. des Unterpachtvertrages). In S. 2 von Ziffer 6. heißt es dazu weiter: „In diesem Fall werden die Regelungen des Hauptpachtvertrages der dann gegebenen Situation angepasst“. Der Unterpachtvertrag wurde vom Kläger ausdrücklich gebilligt und von diesem ebenfalls unterschrieben.

Im Zuge der Übernahme der „A“ durch die Beklagte und eines weiteren Hotels in W durch die im Verfahren 9 O 134/13 beklagte K Hotel zum T GmbH, welche beide zur Muttergesellschaft G gehören, wurde in einer Grundlagenvereinbarung zwischen der RIMC und dem Kläger vom 15.10.2009 (Anlage B5) in § 1 vereinbart, dass der Kläger den Jahresfehlbetrag des Jahres 2009 ausgleicht und in den Jahren 2010 und 2011 hinsichtlich des Hotels „W“ Verluste bis zu einer Höhe von 184.734 € und hinsichtlich des „A" bis zu einer Höhe von 455.428 € trägt. Dieser Vereinbarung lagen die von der G erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnungen vom 20.7.2009 zu Grunde. In § 2 war vereinbart, dass die Restrukturierungsphase für beide Häuser mit den 31.12.2011 abgeschlossen sein sollte und für den Zeitraum danach die Gewinne und die etwaigen Verluste im Verhältnis der Gesellschaftsanteile von den Gesellschaftern (G mit 74,9 % der Anteile und der Kläger mit 25,1 % der Anteile) getragen würden.

Seit 2009 betreibt die Beklagte das A. Ende Mai 2011 wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Pachtübertragungsvertrag (Anlage K3, Bl. 44 d.A.) geschlossen, mit welchem das zwischen der B und der Beklagten bestehende Pachtverhältnis auf den Kläger übergehen sollte. Dieser wurde für die Beklagte von deren Geschäftsführer, Herrn S, und für den Kläger von Herrn I2 unterschrieben. Herr I2 unterzeichnete mit dem Zusatz „i.A.". In diesem Vertrag wurde außerdem festgehalten, dass es das Ziel der Parteien sei, diesen Vertrag zeitnah an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Nach Abschluss des Pachtübernahmevertrages wurde zunächst auch die Pacht an den Kläger gezahlt. Die Beklagte zahlte dann letztmalig für November 2011 vollständig die Pacht. Im Dezember 2011 zahlte die Beklagte 22.426,97 €. Die Pacht für Dezember 2011 betrug einschließlich Mehrwertsteuer aber 23.336,72 €, sodass ein Rest von 909,75 € offen blieb. Seitdem sind keine weiteren Pachtzahlungen mehr erfolgt. Die monatlichen Umsatzzahlen, welche der Kläger für die Erstellung der monatlichen Pachtabrechnungen benötigt, wurden allerdings weiterhin mitgeteilt. Das Hotel wurde auch weiter betrieben. Die einzelnen Pachtzahlungen sind von der Beklagte bis zum jeweiligen 20. eines Monats zu zahlen. Insgesamt sind für den Zeitraum Dezember 2011 bis Juli 2013 Pachtzahlungen in Höhe von 406.494,61 € offen. Insoweit wird auf die unbestrittene Aufstellung des Klägers, Bl. 34/35 d.A. Bezug genommen. Für die Monate August und September 2013 sind weitere Pachtzahlungen in Höhe von 53.220,30 € offen.

Seit 2011 verhandeln die Parteien über eine Neuregelung des Pachtvertrages. Die B ist zwischenzeitlich aufgelöst worden. Die vorgestellten Umsätze waren mit der Immobilie nicht zu erwirtschaften, sodass die Beklagte erhebliche Verluste zu verzeichnen hatte. Eine Anpassung des Pachtvertrages ist bislang aber nicht erfolgt. Auch die weitere Immobilie, das K, lief nicht gut. Dort wurden von ebenfalls Verluste erwirtschaftet.

Der Kläger meint, er sei aktivlegitimiert, da er Verpächter des A sei. Dies ergebe sich aus dem Pachtübernahmevertrag. Dieser sei wirksam. Die B habe dem Übergang des Vertrages zugestimmt und diesen genehmigt. Im Übrigen sei der Vertrag jedenfalls konkludent übernommen worden. Dies ergebe sich aus folgenden Erwägungen: Die Absicht der Vertragsübernahme war – insoweit unstreitig – bereits im Unterpachtvertrag erklärt worden, welcher von allen drei Beteiligten unterschrieben worden war. Nach Abschluss des Vertrages sind – auch unstreitig – die Pachtzahlungen von der Beklagten an den Kläger geleistet und die Umsätze an den Kläger übermittelt worden. Bei Problemen mit der Pachtsache habe sich die Beklagte an den Kläger als Verpächter gewandt. Schließlich sind – ebenfalls unstreitig – an die B keinerlei Zahlungen mehr erfolgt, welche den Pachtzins auch nicht mehr eingefordert hat.

Die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Schäden seien der G nicht entstanden. Sollte sie tatsächlich Verluste erlitten haben, beruhten diese auf eigenen unternehmerischen Entscheidungen. Ohnehin habe der Hotelbetrieb in  nichts mit dem Hotelbetrieb in W1 zu tun. Gäste kämen nicht nach A1, um dann in W1 zu kuren. Außerdem würden die Forderungen bereits im Parallelverfahren 9 O 134/13 aufgerechnet.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 406.494,61 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jeweils 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf einen Betrag von     909,75 € seit dem 21.01.2012, sowie

auf einen Betrag von 16.738,25 € seit dem 21.02.2012, sowie

auf einen Betrag von 18.460,49 € seit dem 21.03.2012, sowie

auf einen Betrag von 21.020,09 € seit dem 21.04.2012, sowie

auf einen Betrag von 20.417,85 € seit dem 21.05.2012, sowie

auf einen Betrag von 27.319,09 € seit dem 21.06.2012, sowie

auf einen Betrag von 26.456,91 € seit dem 21.07.2012, sowie

auf einen Betrag von 22.151,59 € seit dem 21.08.2012, sowie

auf einen Betrag von 22.016,13 € seit dem 21.09.2012, sowie

auf einen Betrag von 25.692,83 € seit dem 21.10.2012, sowie

auf einen Betrag von 21.812,70 € seit dem 21.11.2012, sowie

auf einen Betrag von     387,64 € seit dem 17.11.2012, sowie

auf einen Betrag von 21.925,20 € seit dem 21.12.2012, sowie

auf einen Betrag von 22.995,01 € seit dem 21.01.2013, sowie

auf einen Betrag von 15.632,97 € seit dem 21.02.2013, sowie

auf einen Betrag von 15.487,54 € seit dem 21.03.2013, sowie

auf einen Betrag von 18.351,13 € seit dem 21.04.2013, sowie

auf einen Betrag von 21.687,04 € seit dem 21.05.2013, sowie

auf einen Betrag von 20.530,28 € seit dem 21.06.2013, sowie

auf einen Betrag von 22.682,78 € seit dem 21.07.2013 und

auf einen Betrag von 23.819,34 € ab dem 21.08.2013 zu zahlen.

2.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 53.220,30 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jeweils acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 26.043,09 € seit dem 21.09.2013 und auf einen Betrag von 27.177,21 € seit dem 21.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Verpächter sei nach wie vor die B. Im Unterpachtvertrag fände sich keine Zustimmungserklärung zur Übernahme des Pachtvertrages. Herr I2 sei kein Vertreter des Klägers gewesen, sondern lediglich Abteilungsleiter, sodass schon deswegen der Pachtübertragungsvertrag (Anlage K3, Bl. 44 d.A.) unwirksam sei. Aus diesem ergebe sich gerade keine Zustimmung der B. Dass zunächst Pachtzahlungen an den Kläger geleistet und Umsatzzahlen an den Kläger übermittelt wurden, etc., führe nicht zu einer konkludenten Übernahme des Pachtvertrages. Vielmehr bestehe lediglich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Weiterhin verstoße die einseitige Verlängerungsvereinbarung gegen das im Pachtvertrag vom 18.03.1974 vereinbarte Schriftformerfordernis.

Die Beklagte behauptet, die tatsächlichen Verluste der Hotels seien höher gewesen, als aufgrund der Wirtschaftlichkeitsberechnungen erwartet. Sie hätten in den Jahren 2010/2011 in Blomberg 606.797 € betragen, sodass der Beklagten ein Schaden von 151.109 € entstanden sei. In dieser Höhe habe sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger. Da bei dem Hotel in W1 versprochene Marketingaktionen und Investitionen nicht durchgeführt worden seien, sei der ins Auge gefasste Kurbetrieb in W1 nicht möglich gewesen. Ohne den Kurbetrieb in W1 sei aber auch kein Gewinn bringender Betrieb des Hotels in A1 möglich gewesen. Infolge der Verletzung dieser Investions- und Marketing-Vereinbarungen, aufgrund der öffentlichen Diskussion um das Kurgast-Zentrum in Bad Meinberg und aufgrund schädigender Äußerungen in der Öffentlichkeit habe die Beklagte in A1 einen Verlust von 134.850 € im Jahr 2012 erwirtschaftet. Nach der ursprünglichen Wirtschaftlichkeitsberechnung hätte dagegen nur ein Verlust von 398,00 € erwirtschaftet werden sollen. Die Verluste seien also deutlich höher als geschätzt. Die Diskussionen hätten zu einer Verunsicherung im Buchungsverhalten potentieller Gäste des Hotels und zu einem Einbruch der Belegungen geführt. In der genannten Höhe bestehe daher ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger. Die Verluste von insgesamt 286.159 € seien von der Muttergesellschaft der Beklagten ausgeglichen worden. Diese habe der Beklagten die Schadensersatzansprüche für das A abgetreten (Anlage B15). Weiterhin seien Schadensersatzansprüche hinsichtlich des Hotels in W1 durch die Muttergesellschaft, die G, in Höhe von 205.000 € an die Beklagte abgetreten worden (Anlage B15). Mit dem Gesamtbetrag von 491.259 € werde vorsorglich aufgerechnet.

Die Beklagte meint, sie habe einen Anspruch auf Anpassung des Pachtvertrages. Bereits im Unterpachtvertrag vom 15.10.2009 sei bestimmt worden, dass die Unterverpächterin und die Beklagte beabsichtigen, eine Übertragung des Unterpachtvertrages auf den Eigentümer, den Kläger, vorzunehmen und in diesem Fall die Regelungen der dann gegebenen Situation anzupassen. Es sei also der übereinstimmende Wille der Parteien gewesen, eine Anpassung des vereinbarten Pachtvertrages vorzunehmen. Da die Parteien bislang keine Einigung über eine angemessene Pachthöhe finden konnten, sei das Gericht dazu berufen, eine solche festzusetzen. Dabei sei eine Pacht i.H.v. 6 % des jährlichen Umsatzes üblich und angemessen.

Widerklagend beantragt die Beklagte deshalb,

die zu zahlende Pacht für das von der Klägerin mit Pachtvertrag vom 18.08.1974 an die H mbH verpachtete, in A1, gelegene Hotel A ab dem 01.01.2011 auf 6 % des jährlichen Umsatzes festzusetzen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er trägt vor, es habe keine bindende Anpassungsklausel oder eine Preisgleitklausel im Vertrag gegeben. Der Vertrag beinhalte lediglich eine entsprechende Absichtserklärung. Die wirtschaftlichen Erwartungen der Beklagten hätten sich offenbar nicht verwirklicht. Die wirtschaftlichen Umstände seien der Beklagten bei der Übernahme der Betriebsführung aber bekannt gewesen. Die Beklagte und ihre Muttergesellschaft hätten sich bewusst zur Übernahme des Hotelbetriebs im A1 entschieden, um entsprechend ihrem Geschäftsmodell diesen zu sanieren und wieder wirtschaftlich zu gestalten. Auch die Quersubventionierungen der H durch den Kläger seien der Beklagten bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Letztlich beruhe die Vereinbarung eines Pachtzinses von 12,5 % auf einer privatautonomen Absprache der Parteien.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

A. Klage

Die Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der geltend gemachten Pachten i.H.v. 459.714,91 € aus § 581 Abs. 1 S. 2 BGB.

5.         Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Pachtvertrag über das A.

Ursprünglich bestand zwischen der Beklagten und der H ein Unterpachtvertrag. Dieser wurde durch den Pachtüberleitungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten (Anlage K 3) in einen Hauptpachtvertrag zwischen den Parteien umgewandelt. Der Kläger hat das Vertragsverhältnis von seiner Tochtergesellschaft H wirksam übernommen. Durch deren Ausscheiden gibt es keinen Unterverpächter mehr, sodass nur noch der Kläger als Verpächter und die Beklagte als Pächterin verbleiben.

a)        Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Überleitungsvertrag nicht deshalb unwirksam, weil Herr I2 für den Kläger unterzeichnet hat. Herr I2 als Abteilungsleiter Immobilienmanagement zeichnete im Auftrag des Klägers. Dies war zulässig und ausreichend. Zwar ist richtig, dass der Kläger grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 7 S. 3 des Gesetzes über den A vom Verbandsvorsteher nach außen hin vertreten wird. Allerdings ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 7 S. 4 GLWL, dass auch anderen Personen Vollmacht erteilt werden kann. Dass Herr I2 als Abteilungsleiter Immobilienmanagement eine solche Vollmacht nicht hatte, wurde weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Es liegt auch kein Geschäft vor, das nach dem GLWL oder nach der Satzung des LWL zwingend vom Verbandsvorsteher hätte geführt werden müssen und deshalb nicht hätte delegiert werden können.

b)        Eine Vertragsübernahme scheitert auch nicht daran, dass nicht alle Beteiligten in einer Urkunde die Übernahme erklärt haben. Zwischen den Parteien wurde schriftlich ein wirksamer Überleitungsvertrag geschlossen, welchen die H genehmigt hat. Dies ist ausreichend.

              Dass die H der Vertragsübernahme zugestimmt bzw. diese genehmigt hat, wurde von der Beklagten schon nicht substantiiert bestritten. Auf diese Behauptung des Klägers wurde beklagtenseits nämlich nur erwidert, in dem Pachtüberleitungsvertrag sei eine solche Zustimmung nicht enthalten. Das ist unstreitig nicht der Fall. Dass zu einem anderen Zeitpunkt die H dem Kläger gegenüber die Zustimmung zur Übernahme erklärt hat, wurde dagegen nicht bestritten.

              Selbst wenn man aber den Vortrag der Beklagten dahingehend versteht, dass sie bestreiten will, dass die H jemals ausdrücklich der Vertragsübernahme zugestimmt hat, so hätte diese jedenfalls konkludent die Übernahme des Vertrages genehmigt. Dies ergibt sich aus folgendem: Bereits in dem zwischen der H und der Beklagten geschlossenen Unterpachtvertrag war vorgesehen, den Vertrag in einen Hauptpachtvertrag mit dem Kläger umzuwandeln. Dieser Vertrag wurde von allen drei Beteiligten unterzeichnet. Es war deshalb allen klar, dass es zu einer Vertragsübernahme durch den Kläger kommen sollte. Die H sollte auch von Anfang an – wenn auch zu gegebener Zeit – aufgelöst werden (vgl. die Präambel der Grundlagen-Vereinbarung, Anlage B 5). Dies ist mittlerweile auch erfolgt. Nach Abschluss des Überleitungsvertrages hat die H von der Beklagten weder Zahlungen noch die Übermittlung der Umsatzzahlen eingefordert. Hätte sie sich selbst noch als Unterverpächterin gesehen, wäre dies aber zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass die H eine 100 %ige Tochter des Klägers ist. Dadurch überschneidet sich das Personal. Es erscheint dementsprechend nicht vorstellbar, dass die H nicht wusste, dass der Kläger einen solchen Überleitungsvertrag geschlossen hat. Letztlich konnte der Kläger ohnehin über die Zukunft der H und damit auch über deren Vertragsverhältnisse bestimmen, da er 100% der Anteile hielt.

c)        Das Schriftformerfordernis in § 16 des ursprünglichen Pachtvertrages (Anlage B 17) steht der Wirksamkeit der Überleitung ebenfalls nicht entgegen. Der Pachtüberleitungsvertrag wurde gerade schriftlich geschlossen. Zu dem Ursprungspachtvertrag gab es in der Sache keine Änderungen oder Ergänzungen, sondern der Vertrag wurde so übergeleitet, wie er war. Die neuen Vertragsparteien – die einzige Änderung des ursprünglichen Vertrages – wurden im Überleitungsvertrag schriftlich festgehalten. Die Zustimmung der H zur Überleitung war formfrei möglich (vgl. § 414 BGB). Dementsprechend stünde die Klausel selbst einer konkludenten Zustimmung durch die H nicht im Wege.

d)        Auch die Tatsache, dass bislang keine Anpassung des übergeleiteten Vertrages erfolgt ist, führt nicht zu dessen Unwirksamkeit. Richtig ist zwar, dass beabsichtigt war, das Vertragsverhältnis den aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Bis dahin sollte der Vertrag aber so fortgeführt werden, wie er als Vertrag mit der H geschlossen worden war.

6.         Die Höhe der jeweiligen Pachtzinsen wurde auf Basis der von der Beklagten an den Kläger übermittelten Umsatzzahlen ermittelt und ist zwischen den Parteien unstreitig.

7.         Die Ansprüche sind auch nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen. Dass die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen den Kläger hat, die sie vorliegend zur Aufrechnung stellen könnte, wurde von ihr nicht substantiiert vorgetragen.

a)        Aus § 1 der Grundlagenvereinbarung vom 15.10.2009 (Anlage B 5) ergibt sich die Pflicht des Klägers zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages des Jahres 2009 und von Verlusten bis zu einer Höhe von 455.428 € in den Jahren 2010 und 2011. Die Übernahme eines möglichen höheren Verlustes war dagegen gerade nicht vereinbart. Vielmehr war nach § 2 der Grundlagenvereinbarung vorgesehen, dass die Restrukturierungsphase für beide Häuser mit den 31.12.2011 abgeschlossen sein sollte und für den Zeitraum danach die Gewinne und die etwaigen Verluste im Verhältnis der Gesellschaftsanteile von den Gesellschaftern (RIMC mit 74,9 % der Anteile und der Kläger mit 25,1 % der Anteile) getragen würden. Dementsprechend ist unklar, warum der Kläger nun mehr als die vereinbarten Verluste tragen soll. Schließlich lagen der Vereinbarung die von der RIMC erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnungen vom 20.7.2009 zu Grunde. Seitens der Beklagten wurde also bewusst das Risiko eingegangen, dass es zu höheren Verlusten kommt.

Von dieser Vereinbarung könnte aus Sicht der Kammer allenfalls bei Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Klägers abgewichen werden. Ein solches wurde in Bezug auf das A bereits nicht schlüssig vorgetragen. Soweit die Beklagte behauptet, ein wirtschaftlicher Hotelbetrieb in A1 sei ohne den Kurbetrieb in W1 nicht möglich, ist dies nicht nachvollziehbar. In W1 wurde schließlich ein spezielles Kurhotel betrieben, welches gerade den Kundenkreis der Kurgäste, die in W1 kuren wollen, ansprechen sollte. Dass sich ein Gast dazu entscheidet, im A in A1 zu übernachten, um dann nach W1 zu Kuranwendungen zu fahren, erscheint schwer vorstellbar. Im Übrigen wurde für diese vom Kläger bestrittene Behauptung sowie für die Tatsache, dass die Verluste kausal auf der fehlenden Sanierung des Kurgast-Zentrums in W1 beruhen, auch kein Beweis angeboten.

b)        Soweit die Beklagte mit Ansprüchen, welche ihr von ihrer Muttergesellschaft, der G, abgetreten wurden, aufrechnen will, kann dies aus zwei Gründen keinen Erfolg haben.

Zum einen stünden etwaige Schadensersatzansprüche nicht der Muttergesellschaft, sondern allenfalls der Tochtergesellschaft, der K-Hotel zum T GmbH, zu. Es wurden weder die gesetzlichen Voraussetzungen des § 302 AktG analog dargetan noch vertragliche Vereinbarungen, aus denen sich eine Pflicht der Muttergesellschaft zum Ausgleich ergeben könnte. Auch wurde nicht dargelegt, dass zwischen Mutter und Tochter eine Vereinbarung bestand, dass bei Ausgleich der Verluste ein Forderungsübergang erfolgen sollte. Selbst wenn die Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft tatsächlich Zahlungen zum Ausgleich der Verluste geleistet hat, führt allein die Zahlung ohne jegliche Vereinbarung nicht automatisch zu einem Übergang etwaiger Ansprüche auf die Mutter. Eine Abtretung der K-Hotel zum T GmbH an die Mutter wurde von der Beklagten nicht vorgetragen.

Zum anderen hat die Beklagte lediglich pauschal behauptet, dass es wegen des Verhaltens des Klägers in W1 zu Buchungseinbrüchen kam. Dies reicht aus Sicht der Kammer nicht aus. Allein der Vortrag der fehlenden Marketingaktionen, der ausgebliebenen Investitionen und die vorgelegten Pressemitteilungen über die öffentlichen Diskussionen der Parteien, können nicht belegen, dass überhaupt die Buchungen zurückgegangen sind. Selbst wenn diese Buchungsrückgänge substantiiert dargelegt worden wären, fehlte der Beweis dafür, dass die Verhaltensweisen des Klägers dafür verantwortlich sind. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei den von der Beklagten erwarteten Verlusten um Prognosen ihrer Muttergesellschaft aus dem Jahre 2009 handelt. Auf diese stützt sie die Berechnung ihrer Mehrverluste. Daraus ergibt sich aber nicht ohne Weiteres, dass der Kläger für diese Mehrverluste verantwortlich ist. Sie können durchaus – wie auch vom Kläger vorgetragen – im Bereich des allgemeinen unternehmerischen Risikos liegen. Immerhin war das Hotel in W1 bereits bei Übernahme durch die Beklagte sanierungsbedürftig. Warum die Verluste nicht auf das allgemeine unternehmerische Risiko zurückgehen, sondern auf den Verhaltensweisen des Klägers beruhen sollen, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen wurde für die vom Kläger bestrittene Behauptung, es sei durch sein Verhalten zu Buchungseinbrüchen im Hotel in W1 gekommen, auch kein Beweis angeboten.

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs.1, 2, 286, 288 Abs. 2 BGB. Einer Mahnung bedurfte es im vorliegenden Fall nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Pachtzahlungen jeweils bis zum 20. eines Monats fällig waren.

B. Widerklage

Die Widerklage ist unbegründet.

Das Gericht kann den Kläger nicht verpflichten, einen neuen Vertrag mit einem bestimmten Pachtzins abzuschließen. Dies würde in die Privatautonomie der Parteien eingreifen. Unstreitig war nämlich der Abschluss eines völlig neuen Vertrages zwischen den Parteien gewollt. Seit Ende Mai 2011 haben die Parteien auch über einen solchen Neuabschluss verhandelt. Ein neuer Vertrag ist jedoch bislang – aus welchen Gründen auch immer – nicht geschlossen worden. Aus dem Pachtüberleitungsvertrag ergibt sich aus Sicht der Kammer eindeutig, dass bis zum Abschluss des neuen Vertrages an dem übernommenen Vertrag festgehalten werden sollte. Dort war aber der Umfang der versprochenen Gegenleistung konkret bestimmt, sodass für die Anwendung der §§ 316, 315 Abs. 3 S. 2 BGB kein Raum mehr bleibt. Die Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle die Leistung bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.1994 - IV ZR 124/93, juris; BGH, Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06, juris). Dies war hier nicht der Fall. Vielmehr sollte ein neuer Vertrag einschließlich einer Regelung über den Pachtzins geschlossen werden und damit die Gegenleistung von beiden Parteien bestimmt werden.

Die Beklagte hätte nur die Möglichkeit gehabt, den alten Vertrag zu kündigen und dann ggf. einen neuen Vertrag abzuschließen. Eine nachträgliche Überprüfung, ob der geforderte Pachtzins der Billigkeit entspricht oder angepasst werden muss, ist dem Gericht aus den obigen Gründen verwehrt.

C. Nebenentscheidungen

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.