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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Amtsgericht Detmold, 7 C 1/11 / 11.08.2011

Tenor:

Der Vollstreckungsbescheid vom 14.12.2010 wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 96,00 Euro, weil sich die Beklagte zur Zahlung dieses Entgelts als Gegenleistung für die Nutzung des Internetangebots unter www.outlets.de für den Zeitraum Juni 2010 bis Juni 2011 wirksam verpflichtet hat. Für das Gericht steht fest, dass sich die Beklagte zur Nutzung dieses kostenpflichtigen Internetangebots verbindlich angemeldet hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Vertrag dem Grunde nach über das Internet abgeschlossen wurde. Die Beklagte gesteht zu, am 22.06.2010 auf der Internetseite der Klägerin das virtuelle Anmeldeformular ausgefüllt zu haben und anschließend durch einen Mausklick auf eine Bestätigungsschaltfläche die Anmeldedaten an die Klägerin übermittelt zu haben.

Dieser Vorgang ist im Übrigen auch umfassend und nachvollziehbar durch die Klägerin dokumentiert worden. So ist unstreitig, dass die Anmeldung über die der Beklagten gehörende E-Mail Adresse ####@##.## erfolgte und dass zum Zeitpunkt der Anmeldung dem Anmelderechner die IP-Adresse 111.111.11 zugewiesen war. Genauso ist unstreitig, dass die Klägerin an die in der Anmeldung angegebene E-Mail Adresse einen individualisierten Link per E-Mail übersandte, wodurch sie das Vertragsangebot der Beklagten annahm. Durch Anklicken dieses Links wurde das Internetangebot der Klägerin zu Gunsten der Beklagten freigeschaltet. Auch auf Grund dieser feststehenden Tatsachen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beklagte selbst sich für das Internetangebot angemeldet hat oder dass sie sich diese Anmeldung zumindest zurechnen lassen muss. Denn die Zugangsdaten für ihr E-Mailkonto und damit die Möglichkeit zum Zugriff auf die E-Mail und zum Anklicken des freischaltenden Links fallen allein in ihren Verantwortungsbereich. Es wurde auch nicht vorgetragen, dass es einen Missbrauch ihres E-Mail Kontos gegeben habe.

Auf Grundlage des Parteivorbringens ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der von der Klägerin vorgetragene Vertragsinhalt, also insbesondere die Pflicht zur Zahlung der 96,00 Euro im Voraus, wirksam von der Beklagten akzeptiert wurde.

So hat die Beklagte nicht bestritten, dass die Internetanmeldung technisch nur möglich war, nachdem sie durch das Setzen eines Häkchens die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit die Höhe des Entgelts anerkannt hat. Damit gilt im Ergebnis als zugestanden, dass die Beklagte in Kenntnis dieser Bedingungen die Anmeldung durchführte. Der Inhalt der Geschäftsbedingungen wurde ebenfalls unstreitig gestellt.

In diesem Zusammenhang ist auch die pauschale Behauptung der Beklagten unbeachtlich, die Schaltfläche für die Anmeldung sei mit "kostenlos anmelden" betitelt gewesen. Dieser Vortrag ins Blaue hinein ist unzureichend. Auch den angeblichen Widerspruch zwischen den als Anlagen K2 und B1 beigefügten Ablichtungen der Internetseiten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Bereits ausweislich der Netzadresse handelt es sich doch gerade um verschiedene Seiten, nämlich einerseits um die Startseite und andererseits um die Anmeldeseite. Ferner ist der schlichte Vortrag der Beklagten ungenügend, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien mit der E-Mail, welche den Aktivierungslink beinhaltete, nicht nochmals übersandt worden. Auch wenn es wegen der bereits zuvor erfolgten Kenntnisnahme der Geschäftsbedingungen letztlich darauf nicht ankommt, ist es nicht plausibel, dass die Beklagte diese automatisierte E-Mail ohne den technisch vorgesehenen Inhalt erhalten haben will.

Soweit die Beklagte dem Vortrag der Klägerin entgegentreten möchte, ist ihr eigenes Vorbringen insgesamt zu wenig konkret und deshalb nicht geeignet, den Zahlungsanspruch der Klägerin zu Fall zu bringen.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen und Mahnkosten ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.