Unter-Menü anzeigen

 

Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

Heidenoldendorfer Straße 134
32758 Detmold

Fon: 0 52 31- 33 08 8
Fax: 0 52 31 - 33 23 3
Mobil: 0 17 3 - 28 90 822

E-mail:

 

 

Amtsgericht Blomberg, 4 C 271/05 / 23.03.2006

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 1) 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2005 zu zahlen.

Im weiteren wird festgestellt, dass der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) ver-pflichtet sind, der Beklagten zu 1) den ihr aufgrund des Verkehrsunfalles vom 27.05.2005 in ####5 M/H auf der L 6 entstandenen Rückstufungsschaden in der Fahrzeugvollversicherung zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 58 % dem Kläger und zu 42 % dem Kläger und der Widerbeklagten zu 2) als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger und der Widerbeklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten

Tatbestand:

Die Parteien verlangen voneinander wechselseitig Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 27.05.2005 gegen 18.45 Uhr in M/H auf der H-Straße (L 6) ereignete.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger mit seinem landwirtschaftlichen Gespann, bestehend aus einer Zugmaschine (amtliches Kennzeichen VP-XX 111) und einer fahrbaren Feldspritze (amtliches Kennzeichen xx-BT 222) die H Straße aus Richtung Schieder in Fahrtrichtung M. Nach Durchfahren einer leichten Linkskurve beabsichtigte der Kläger von der dann zunächst geradeaus verlaufenden Straße nach links in einen Feldweg einzubiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem von der Erstbeklagten gesteuerten Fahrzeug, welches dem klägerischen Gespann folgte und mit welchem die Beklagte zu 1) beabsichtigte, das landwirtschaftliche Gespann links zu überholen. Die Beklagte prallte mit ihrem Fahrzeug, welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, gegen die hintere Seite des landwirtschaftlichen Gespanns. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.

Im Verlauf der Unfallaufnahme durch die Polizei zahlte die Beklagte zu 1) das ihr angebotene Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 €.

Der Kläger behauptet, dass er etwa 100 Meter vor der Stelle, an der er nach links abzubiegen beabsichtigte, durch einen Blick in den linken und rechten Außenspiegel der landwirtschaftlichen Zugmaschine festgestellt habe, dass sich am Beginn der etwa 400 Meter langen Geraden zwei PKW in gleicher Fahrtrichtung wie er bewegten. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Fahrzeuge auf der rechten Fahrbahnhälfte der Harzberger Straße befunden. Daraufhin habe er – der Kläger – an dem landwirtschaftlichen Gespann den Fahrtrichtungsanzeiger nach links eingeschaltet und sich gleichzeitig mit dem Gespann deutlich sichtbar zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Ihm sei dabei durchaus bewusst gewesen, dass es im Zusammenhang mit dem Abbiegen nach links in einen Feldweg immer wieder zu gefährlichen Situationen kommen könne. Er habe daher sein Gespann nicht nur bis zur Mittellinie, sondern sogar noch etwas darüber hinaus nach links eingeordnet, was auch für die nachfolgenden Fahrzeugführer bereits auf den ersten Blick deutlich hätte werden müssen. Darüberhinaus habe er seine ursprünglich gefahrene Geschwindigkeit von 25 km/h deutlich erkennbar bis auf Schrittgeschwindigkeit reduziert.

Nach Erreichen des Feldweges habe er die Vorderräder seiner landwirtschaftlichen Zugmaschine leicht nach links eingeschlagen, habe dabei jedoch gleichzeitig erneut Rückschau durch den linken Außenspiegel der Zugmaschine genommen. Dabei habe er dann festgestellt, dass die Beklagte zu 1) sich mit ihrem Fahrzeug nunmehr auf der linken Fahrbahnhälfte befunden habe, so dass auch für ihn – den Kläger – das Überholmanöver erkennbar gewesen sei. Er habe dann sofort abgebremst und sei mit dem sehr langsam fahrenden Gespann auch sofort zum Stillstand gekommen. Gleichwohl sei dann die Beklagte zu 1), die viel zu spät auf sein Fahrmanöver reagiert habe, auf das Heck seines Gespannes aufgefahren, obwohl für die Beklagte zu 1) auch noch ausreichend Platz zur Verfügung gestanden habe, links an dem landwirtschaftlichen Gespann vorbeizufahren.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) schuldhaft bei unklarer Verkehrssituation überholt habe, so dass die Beklagte der überwiegende Teil der Haftung treffe.

Dem Kläger ist aufgrund des Verkehrsunfalles ein unstreitiger Gesamtschaden von 2.450,00 € entstanden, von dem er 2/3, also 1.633,33 € von den Beklagten ersetzt verlangt.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 1.633,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. August 2005 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger seiner ersten und zweiten Rückschaupflicht nachgekommen sei. Darüberhinaus bestreiten sie, dass er rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich deutlich sichtbar zur Mittellinie, sogar noch darüber hinaus, eingeordnet habe. Ebenso bestreiten sie, dass der Kläger seine Geschwindigkeit bis auf Schrittgeschwindigkeit verzögert habe. Vielmehr tragen sie zum Unfallgeschehen vor, dass der Kläger mit einer unstreitigen Geschwindigkeit von ca. 25 km/h plötzlich und vermittelt, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen, von der rechten Fahrbahnhälfte nach links abgebogen sei. Hierdurch habe er in jeder Hinsicht den Fahrweg der Erstbeklagten versperrt. Ihr sei es nicht möglich gewesen, noch links an dem Gespann vorbeizukommen. Trotz ihres sofortigen Bremsmanövers und des Versuchs, nach rechts auszuweichen, sei es ihr nicht gelungen, den Aufprall auf das Heck der Fahrspritze zu vermeiden.

Widerklagend macht die Beklagte zu 1) den ihr aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schadens gegenüber dem Kläger und der Widerbeklagten zu 2) geltend. Dabei ist die quotenbevorrechtigte Selbstbeteiligung der Beklagten zu 1) in der Fahrzeugvollversicherung, die Kostenpauschale und die Nutzungsausfallentschädigung der Höhe nach außer Streit.

Darüberhinausgehend hat die Klägerin zunächst Ersatz ihres Prämiennachteils in der Fahrzeugvollversicherung in Höhe von 248,00 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 € verlangt. Nach Rechtshängigkeit haben die Widerbeklagten auf die Schadensforderung der Beklagten zu 1) 450,00 € geleistet. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte macht geltend, dass sie aufgrund des Verkehrsunfalles diverse Prellungen mit einer 10-tägigen Arbeitsunfähigkeit erlitten habe. Hierfür sei ein Schmerzensgeld von 250,00 € durchaus angemessen.

Im weiteren beantragt die Beklagte zu 1) widerklagend, wie erkannt.

Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Die Widerbeklagten sind zunächst der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) ihren Prämienschaden in der Kaskoversicherung nicht geltend machen könne. Darüberhinaus meinen sie, dass sie den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag ebenfalls nicht verlangen könne, da sie entsprechende Verletzungen weder gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten geltend noch später nachgewiesen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen O. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der ergänzenden Angaben der unfallbeteiligten Fahrer zum Unfallgeschehen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.01.2006 (Blatt 46 ff. der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet, während die Widerklage in ihrer letzten Fassung und soweit sie nicht von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, in der Sache Erfolg hat.

Der Kläger kann nicht von den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflichtVersG Ersatz von 2/3 des ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27.05.2005 entstandenen Schadens verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob der Unfall für die Erstbeklagte – so wie sie meint – ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, denn jedenfalls belastet die Beklagten allenfalls die Betriebsgefahr des von der Erstbeklagten gefahrenen Fahrzeuges, da der Kläger ein unfallursächliches Verschulden der Erstbeklagten nicht nachgewiesen hat und die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG gebotene Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungsbeiträge, bei der zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die als unfallursächlich feststehen, zu einer alleinigen Haftung des Klägers führt.

Den Kläger belastet neben der Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten landwirtschaftlichen Gespannes, mit welchem er beabsichtigte, von der H Straße nach links in einen Feldweg abzubiegen, obwohl sich – wie er selbst eingeräumt hatte – von hinten die Erstbeklagte wie auch der Zeuge O mit ihrem PKW näherten, das in dieser Fahrweise liegende erhebliche Verschulden. Zwar sind Einmündungen von Feldwegen grundsätzlich nicht Grundstückseinfahrten im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO gleichzustellen. Da aber auch bei Feldwegen die Teilnehmer des fließenden Verkehrs ähnlich wie bei Grundstückseinfahrten nicht zwingend damit rechnen müssen, dass wie bei Straßeneinmündungen Abbiegemanöver stattfinden, unterliegt auch der in einen Feldweg Abbiegende gesteigerten Sorgfaltsanforderungen (vgl. Hentschel, 37. Auflage, § 9 StVO Rdnr. 45 am Ende mit weiteren Nachweisen). Insofern ist im Entscheidungsfall zu berücksichtigen, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Kläger sein Abbiegemanöver entsprechend § 9 Abs. 1 StVO rechtzeitig durch Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers angezeigt noch, dass er sich entsprechend der genannten Vorschrift rechtzeitig und deutlich bis zur Fahrbahnmitte hin nach links eingeordnet hat. Zu letzterem ist der Sachvortrag des Klägers auch nicht eindeutig. Während er in der Klageschrift noch vortragen lässt, dass er sich nicht nur deutlich zur Fahrbahnmitte hin, sondern sogar noch etwas über die Mittellinie hinaus nach links eingeordnet habe, führt er in der Replik vom 05.12.2005 aus, dass die Zugmaschine zum Kollisionszeitpunkt noch nicht in die linke Fahrbahnhälfte hineingefahren sei, so dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch links an dem wirtschaftlichen Gespann des Klägers hätte vorbeifahren können. Dies passt nicht richtig zusammen.

Insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen O, der unstreitig dem Fahrzeug der Erstbeklagten nachgefolgt ist, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Kläger rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und sich ordnungsgemäß zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat. Zwar hat auch der Zeuge O einräumen müssen, dass die Sonne zum Unfallzeitpunkt sehr ungünstig gestanden hat. Es lässt sich aber nicht positiv feststellen, dass der Kläger seinen Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt hat. Darüberhinaus erklärte der Zeuge, dass der Kläger das landwirtschaftliche Gespann nicht schon einige Zeit vor der Einmündung des Feldweges nach links hin eingeordnet hätte, sondern praktisch in einem Schlenker von der rechten Fahrbahn nach links Richtung Feldweg abgebogen sei. Er selbst habe keine Bedenken gehabt, das Gespann hinter dem Fahrzeug der Erstbeklagten selbst noch zu überholen.

Unabhängig davon, ob man der Aussage des Zeugen O folgt oder nicht, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Kläger seinen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 1 StVO gerecht geworden ist. Vielmehr bleibt offen, ob er rechtzeitig geblinkt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat.

Darüberhinausgehend lässt sich nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers feststellen, dass er seiner zweiten Rückschaupflicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO nicht in ausreichendem Maße gerecht geworden ist. Der Kläger hat selbst angegeben, dass er in den Rückspiegeln zwei Fahrzeuge erkannt habe, die ihm auf seiner Fahrspur gefolgt sind. Während er in seinem schriftsätzlichen Vorbringen noch konkrete Entfernungsangaben macht, hat er bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Anhörung vom 10. Januar 2006 angegeben, dass er zu dem genauen Abstand keine Angaben machen könne. Desweiteren hat er dann angegeben, dass er unmittelbar vor dem Linksabbiegen noch wechselnd nach vorne und in den Rückspiegel gesehen und dabei kein Fahrzeug festgestellt habe. Insbesondere aufgrund der geringen Geschwindigkeit seines landwirtschaftlichen Gespannes und des Umstandes, dass sich unstreitig im Nachfolgeverkehr schnellere Fahrzeuge näherten, hätte er sich über die linke Schulter umschauen müssen, um sich auf diese Weise zu vergewissern, dass kein Fahrzeug den Versuch unternehmen würde, sein Gespann links zu überholen. Wäre der Kläger diesen Sorgfaltsanforderungen gerecht geworden, hätte ihm kaum das zum Überholen ansetzende Fahrzeug der Erstbeklagten entgehen können. Denn schließlich kann die Erstbeklagte nicht gewissermaßen im rechten Winkel hinter dem Fahrzeuggespann des Klägers ausscheren, um diesen zu überholen. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seiner zweiten Rückschaupflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, so dass er in überwiegendem Maße für die unfallbedingten Schäden einzustehen hat.

Die Erstbeklagte trägt die Betriebsgefahr des von ihr gesteuerten Fahrzeuges, mit welchem sie ordnungsgemäß das landwirtschaftliche Gespann des Klägers zu überholen beabsichtigte, während sich ein unfallursächliches Verschulden der Erstbeklagten nicht feststellen lässt. Es steht weder fest, dass eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bestand, noch dass sie sonst in irgendeiner Weise gegen ihre Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer verstoßen hat. Insbesondere steht zur Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage der Aussage des Zeugen O fest, dass die Erstbeklagte keine Möglichkeit mehr hatte, noch links an dem klägerischen Gespann vorbei zu kommen. Insofern hat der Zeuge O eindeutig bekundet, dass die Zugmaschine des klägerischen Gespannes wohl schon in einem deutlichen Winkel Richtung Feldweg gestanden habe und daher die Erstbeklagte keine Chance mehr gehabt habe, noch links an diesem vorbeizufahren, ohne in den Graben zu gelangen.

Die Abwägung zeigt damit, dass der Unfall im wesentlichen auf Umständen beruht, die dem Kläger zur Last fallen. Der Kläger hat nicht nur die Betriebsgefahr seines landwirtschaftlichen Fahrzeuggespannes zu vertreten, sondern auch sein unfallursächliches Verschulden. Im Hinblick darauf, dass sowohl der Umstand, ob der Kläger rechtzeitig seinen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt als auch sich rechtzeitig und insbesondere für den nachfolgenden Verkehr erkennbar nach links zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat und unter Berücksichtigung der erhöhten Betriebsgefahr des langsam fahrenden landwirtschaftlichen Gespannes hält es das Gericht daher für gerechtfertigt, die allenfalls von den Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr des von der Erstbeklagten gesteuerten Fahrzeuges hinter der schuldhaften verkehrswidrigen Fahrweise des Klägers zurücktreten zu lassen.

Hieraus folgt, dass die Schadensersatzklage des Klägers abzuweisen war, während der Widerklage dem Grunde nach stattzugeben war. 35 Hinsichtlich der Widerklage der Beklagten zu 1) sind die von ihr geltend gemachten Schadenspositionen Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung (Quotenvorrecht) in Höhe von 325,00 €, die Kostenpauschale von 25,00 € sowie die Nutzungsausfallentschädigung von 350,00 € zwischen den Parteien nicht im Streit, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass die Widerbeklagte zu 2) hiervon 1/3 erstattet hat.

Entgegen der Ansicht der Widerbeklagten kann die Beklagte zu 1) aber auch den aufgrund des Verkehrsunfalles entstandenen Rückstufungsschaden in der Fahrzeugvollversicherung ersetzt verlangen. Zutreffend ist insofern allerdings die Ansicht der Widerbeklagten, dass ein bezifferter Klageantrag jedenfalls in dem geltend gemachten Umfang nicht berechtigt ist, da sich die weitere Schadensentwicklung bzw. auch der Verlauf der Fahrzeugvollversicherung der Erstbeklagten nicht prognostizieren lässt. So ergibt sich aus der von der Erstbeklagten selbst vorgelegten Auskunft der Fahrzeugvollversicherung selbst, dass eine ausreichende Auskunft über den zukünftigen Prämienschaden eigentlich nicht erteilt werden könne. Insofern ist den Rechten der Erstbeklagten aber mit dem auf Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht der Widerbeklagten geänderten Klageantrag, der auch entsprechend zuerkannt worden ist, in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Darüberhinausgehend kann die Erstbeklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 bis 3 StVG, 253 Abs. 2 BGB Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangen. Es mag zwar durchaus sein, dass die Erstbeklagte insbesondere aufgrund der unfallbedingten Aufregung am Unfallort noch keine Schmerzen verspürt hat, dass diese sich aber später eingestellt haben. Insbesondere durch das ärztliche Zeugnis des Herrn Dr. S vom 16.12.2005 hat die Erstbeklagte jedoch in ausreichendem Maße nachgewiesen, dass sie unfallbedingt unter Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule zu leiden hatte und darüberhinaus auch deutliche Gurtmarkierungen im Bereich der Schulter und des Schlüsselbeins links davon getragen hat. Desweiteren lässt sich dem ärztlichen Zeugnis entnehmen, dass sie vom 27.05.2005 bis zum 06.06.2006 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden ist. Vor diesem Hintergrund ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 250,00 € nicht zu beanstanden.

Der Widerklage war daher in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichem Umfang stattzugeben.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt dabei aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen waren dabei den Widerbeklagten auch die auf den in der Hauptsache erledigten Teil der Widerklage entfallenden Kosten aufzuerlegen, da dies dem Sach- und Streitstand entsprach.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.