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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Amtsgericht Lemgo, 18 C 95/11 / 01.07.2011

Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 607,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 132,66 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 120,66 € seit Rechtshängigkeit der Klage am 12.05.2010 und auf Auslagen in Höhe von 12,00 € seit Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift am 16.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen ihn durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Seat Alhambra, die Beklagte zu 1) Halterin eines etwa 18 Meter langen Gelenk-Omnibusses.

Am 30.09.2009 kam es um 7.26 Uhr in S zu einem Verkehrsunfall, an dem beide Fahrzeuge beteiligt waren. Die Klägerin fuhr mit ihrem Seat auf der Straße O-Straße Richtung B-Straße. Die Straße O-Straße mündet in einer T-Kreuzung in die B- Straße ein. Der Verkehr auf der B-Straße ist gegenüber den aus der Straße O-Straße kommenden Verkehrsteilnehmern vorfahrtsberechtigt. Unmittelbar rechts von der Kreuzung schließt sich die Einbuchtung für eine Bushaltestelle an. Die Sicht an der Kreuzung ist für die aus der Straße O-Straße kommenden Fahrzeuge durch Hecken zu beiden Seiten behindert. An der Kreuzung ist für den aus der Straße O-Straße kommenden Verkehr eine gestrichelte Wartelinie im Sinne des Richtzeichens 341 (Lfd. Nr. 23 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) markiert. Für die örtlichen Gegebenheiten wird auf die als Anlage zu dem Gutachten des Sachverständigen pp. vom 31.03.2011 vorgelegten Lichtbilder Nr. 1 bis Nr. 6 (Blätter 89 ff. der Akte) sowie auf die Skizzen des Sachverständigen (Blätter 95 und 96 der Akte) Bezug genommen.

Auf der B-Straße näherte sich aus Sicht der Klägerin von links kommend der Bus der Beklagten zu 1), der von dem Beklagten zu 2) gesteuert wurde. Die Klägerin befand sich in dem Mündungsbereich der Straße O-Straße und beabsichtigte nach links auf die B-Straße abzubiegen. Der Beklagte zu 2) steuerte die rechts von der Einmündung gelegene Bushaltestelle an und überfuhr dabei die gestrichelte Wartelinie um etwa 90 cm. Die Klägerin hatte den Bus bereits einige hundert Meter vor seinem Erreichen des Kreuzungsbereichs bemerkt.

In dem Kreuzungsbereich kam es zu der Kollision beider Fahrzeuge. Dabei wurden der Seat an der Front und der Bus rechtsseitig hinter der dritten Achse getroffen. Die Reparatur des Seat verursachte Kosten in Höhe von 1.164,87 €.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2010 forderte die Klägerin die Beklagten zu der Erstattung der Reparaturkosten sowie zu der Zahlung einer Kostenpauschale auf und setzte eine Frist bis zum 26.03.2010. Die Forderung wurde von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 26.03.2010 zurückgewiesen.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Erstattung der Reparaturkosten, die Zahlung einer Unfallpauschale in Höhe von 25,00 € sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 167,30 €; letzterer Betrag enthält eine Pauschale für die Übersendung der Ermittlungsakte in Höhe von 12,00 €.

Ein von der Klägerin beantragter Mahnbescheid ist der Beklagten zu 1) am 12.05.2010 zugestellt worden. Die klageerweiternde Anspruchsbegründungsschrift ist dem Beklagten zu 2) am 16.07.2010 zugestellt worden. In der Anspruchsbegründungsschrift hat die Klägerin erstmals den Auslagenerstattungsanspruch in Höhe von 12,00 € erhoben.

Die Klägerin behauptet, der Seat habe in einem Abstand von einem Meter vor der gestrichelten Wartelinie gestanden, als sich der Bus näherte. Der Bus habe beim Einfahren in die Bucht der Bushaltestelle eingeschlagen, so dass der hinter dem Gelenk liegende Teil des Busses ausgeschwenkt sei und den stehenden Seat der Klägerin getroffen habe.

Sie meint, das Unfallereignis sei für sie unabwendbar gewesen. Der Beklagte zu 2) habe den Bus schuldhaft zu dicht an ihrem Fahrzeug entlang gelenkt. Deshalb und weil der Beklagte zu 2) die Wartelinie um einen Meter überfahren habe, sei der Unfall allein durch den Betrieb des Busses verursacht worden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.189,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2010 zu zahlen und

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 167,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Seat der Beklagten habe in dem Unfallzeitpunkt nicht gestanden, sondern sei vorwärts gerollt. Sie meinen, deshalb und weil die Klägerin den Bus schon weit vor dem Unfall gesehen habe, sei der Unfall allein durch den Betrieb des klägerischen Seat verursacht worden.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Beiziehung der Bußgeldakte des Landrats des Landkreises Schaumburg sowie durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen pp. in der öffentlichen Sitzung vom 12.11.2010. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die Sitzung Bezug genommen (Blatt 58 ff. der Akte). Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch das Einholen des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen pp. vom 31.03.2011 (Blätter 78 ff. der Akte). Mit den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 25.05.2011 (Blatt 121 der Akte) und des Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 09.05.2011 (Blatt 116 der Akte) haben die Parteien der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt und bis zum 14.06.2011 die Gelegenheit erhalten, Schriftsätze einzureichen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem erkannten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Amtsgericht Lemgo nach §§ 39, 504 ZPO auch dafür örtlich zuständig, den gegen den in S wohnhaften Beklagten zu 2) geführten Rechtsstreit zu entscheiden. Wie in dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.08.2010 (Blatt 46 der Akte) angekündigt, hat der Beklagte zu 2) in der öffentlichen Sitzung vom 12.11.2010 verhandelt, ohne die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Lemgo zu rügen. Auf die Folgen rügeloser Verhandlung war der Beklagte zu 2) mit Verfügung vom 17.08.2010 hingewiesen worden (Blatt 47 der Akte).

B.

Die Klage ist in dem erkannten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf die Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 582,43 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Absätze 1 bis 3 StVG bzw. §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 17 Absätze 1 bis 3 StVG.

1. Der Seat der Klägerin ist bei dem Betrieb des Omnibusses der Beklagten zu 1), der von dem Beklagten zu 2) gefahren wurde, am 30.09.2010 beschädigt worden. Anhaltspunkte für eine Verursachung des Unfalls durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegen nicht vor. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Reparatur der unfallbedingten Schäden an dem Seat Kosten in Höhe von 1.164,87 € verursacht hat.

2. Die Klägerin kann von den Beklagten die Erstattung von Reparaturkosten nur in Höhe von (50 % x 1.164,87 € =) 582,43 € verlangen, nicht aber in einer darüber hinausgehenden Höhe. Denn zur Überzeugung des Gerichts ist der Verkehrsunfall vom 30.09.2010 jeweils zur Hälfte durch den Betrieb des klägerischen Seat und durch den Betrieb des Omnibusses der Beklagten zu 1), der von dem Beklagten zu 2) gesteuert wurde, verursacht worden.

Nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG haften die Beklagten der Klägerin nur nach Maßgabe der Umstände, insbesondere nach dem Verhältnis der Beträge, die dem Betrieb des klägerischen Fahrzeugs einerseits und dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) andererseits für die Verursachung des Verkehrsunfalls zuzurechnen sind. Der Unfall ist nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls zu nicht mehr als 50 % durch den Betrieb des Omnibusses der Beklagten zu 1) verursacht worden.

Die Verursachungsbeiträge sind danach zu bemessen, inwieweit der Betrieb der beteiligten Fahrzeuge in der konkreten Unfallsituation im Einklang oder im Widerspruch zu den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gestanden hat. Grundsätzlich ist dabei von gleichwertigen betriebsbedingten Verursachungsbeteiligungen auszugehen. Je nach Anzahl und Gewicht der jeweiligen Verkehrsverstöße variiert auch der Anteil des Betriebs der beteiligten Fahrzeuge an der Verursachung eines Unfalls.

a) Der Beklagte zu 2) hat bei dem Betrieb des Busses gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen und dadurch die Betriebsgefahr des Busses erhöht. Er hat dies nicht im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG unverschuldet getan. Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin hat der Bus die gestrichelte Wartelinie im Sinne des Richtzeichens 341 (Lfd. Nr. 23 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) überfahren, als er in die vor der Bushaltestelle gelegene Haltebucht eingefahren ist. Die Wartelinie empfiehlt dem aus einer untergeordneten Straße kommenden Verkehr, an der durch die Linie markierten Stelle zu warten und Vorfahrt zu gewähren. Auf der der untergeordneten Straße zugewandten Seite der Linie besteht ein Vorfahrtsrecht des vorfahrtsberechtigten Verkehrs nicht. Der Beklagte zu 2) hätte bei gebotener Rücksichtnahme mit dem Herannahen von Querverkehr rechnen und seine Fahrweise daran anpassen müssen. Dies hat er nicht getan.

b) Auch die Klägerin hat bei dem Betrieb des Seat gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Dies erhöhte die Betriebsgefahr des Seat und schließt die Anerkennung eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG aus. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug in einer Vorwärtsbewegung gesteuert, als der Bus vor ihr in die Bushaltebucht einlenkte und den Seat dabei bereits auf einer Länge von etwa 15 Metern passiert hatte. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts durch das schriftliche Gutachten des Sachverständigen pp. vom 31.03.2011 bewiesen.

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass anhand der Spuren an den Fahrzeugen und an dem Unfallort ausgeschlossen werden kann, dass der Seat der Klägerin gestanden hat, als er mit dem Bus kollidierte. Vielmehr wiesen die Spuren darauf hin, dass sich der Seat zu der Kollisionszeit in einer Vorwärtsbewegung befunden hat.

Wenn der Seat in einer stehenden Position durch eine Schwenkbewegung des Busses getroffen worden wäre – so führt der Sachverständige aus -, so hätte er den Seat mit der Front in einem Abstand von 50 cm passieren und sich dabei sukzessiv annähern müssen. Er hätte den Seat dann auf der Höhe seiner zweiten Achse in einem Abstand von 10 cm passiert und hätte ihn in dem Bereich zwischen seiner zweiten und seiner dritten Achse getroffen. Die Kollisionsspuren hätten sich dann bis zu dem Heck des Busses fortsetzen müssen. Solche Unfallspuren weist der Bus aber nicht auf. Vielmehr befinden sich die Beschädigungen hinter der dritten Achse und setzen sich auch nicht bis zu dem Heck fort.

Der Sachverständige folgert daraus für das Gericht nachvollziehbar, dass der Seat infolge des Anstoßes zurückgerollt ist. Dadurch ist jedenfalls ausgeschlossen, dass der Seat bei betätigter Bremse gestanden hat.

Die Spuren an der Front des Seat deuten auf eine frontale Kollision hin, wie sie bei einer Vorwärtsbewegung entsteht. Sie lassen sich nicht mit einer Kollision begründen, die durch eine allmähliche Annäherungsbewegung verursacht worden ist. Der Sachverständige hat Kollisionsspuren in dem linken Bereich des Nummernschildes des Seat festgestellt. Läge die Ursache des Unfalls in einer allmählichen Ausschwenkbewegung des Busses, so hätten Abriebspuren erheblich weiter links des Nummernschildes aufgefunden werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Die Spuren oberhalb der Schutzleiste und an dem Lufteinlassgitter lassen sich dagegen mit einer Vorwärtsbewegung des Seat erklären.

Die Ausführungen des Sachverständigen erscheinen dem Gericht nachvollziehbar. Sie geben zu Zweifeln keinen Anlass.

Bei gebotener Sorgfalt hätte die Klägerin die Vorwärtsbewegung des Seat beenden müssen, als der Bus die Kreuzung erreichte und in die Bushaltebucht einlenkte. Dies gilt umso mehr, als sie den Bus schon weit vor dem Unfallereignis bemerkt hatte und der Bus den Seat bereits zu etwa 2/3 passiert hatte, als sich das Fahrzeug der Klägerin noch vorwärts bewegte. Ihrer Rücksichtnahmepflicht ist sie insoweit nicht nachgekommen.

c) Nach Abwägung der beiderseitigen Verkehrsverstöße hat der Betrieb beider Fahrzeuge einen etwa gleich großen Beitrag zu der Verursachung des Verkehrsunfalls geleistet.

II. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf die Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Absätze 1 bis 3 StVG bzw. §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 17 Absätze 1 bis 3 StVG.

III. Der auf die Hauptforderung von 607,43 € zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 429 Abs. 1 BGB.

IV. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf die Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 132,66 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Absätze 1 bis 3 StVG bzw. §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1, 17 Absätze 1 bis 3 StVG. Einen darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch hat sie nicht.

Erstattungsfähig sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,66 €. Die Höhe des Erstattungsanspruchs bemisst sich nach einem Gegenstandswert von 607,43 €, denn nur in dieser Höhe stand ihr im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Ferner kann sie die Erstattung der Auslagen für die Übersendung der Ermittlungsakte in Höhe von 12,00 € verlangen.

V. Die nach dem Vorstehenden zu erstattenden Rechtsanwaltskosten sind von der Beklagten zu 1) nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit Zustellung des Mahnbescheides am 12.05.2010 in dem zugesprochenen Umfang zu verzinsen. Der Auslagenerstattungsanspruch in Höhe von 12,00 € ist seit Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift am 16.07.2010 zu verzinsen.

Gleiches gilt nach dem Rechtsgedanken des § 429 Abs. 1 BGB für den gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Zinsanspruch.

C.

Die Nebenentscheidungen ergehen auf der Grundlage der §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs.1 1. Fall, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

D.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.189,87 € festgesetzt.