Unter-Menü anzeigen

 

Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

Heidenoldendorfer Straße 134
32758 Detmold

Fon: 0 52 31- 33 08 8
Fax: 0 52 31 - 33 23 3
Mobil: 0 17 3 - 28 90 822

E-mail:

 

 

Amtsgericht Detmold, 16 F 73/05, 24.06.2005

Tenor:

Der Antragsgegner wird verurteilt, der Antragstellerin den Pkw Ford Mondeo, amtliches Kennzeichen LIP-XX 33, nebst Schlüssel und Kfz-Schein jeweils dienstags, donners-tags und samstags von 17:30 Uhr bis 7:15 Uhr am darauf folgenden Morgen zur Nut-zung herauszugeben und zu überlassen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

1. Die Parteien haben am 18.5.1987 geheiratet und leben seit Dezember 2003 innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt. Aus der Ehe sind die beiden Kinder M, 17 Jahre alt, und M, 16 Jahre alt, hervorgegangen.

Der Antragsgegner hat im Jahre 2001 oder 2002 einen Pkw Ford Mondeo gekauft, den er für die Fahrten zur Arbeit nutzt.

Die Antragstellerin trägt vor, sie versorge die beiden Kinder. Sie benötige den Pkw, um Lebensmittel zu besorgen und die Tochter zu Freunden zu fahren und wieder abzuholen. Der Sohn habe dienstags von 18:30 Uhr bis 22:00 Uhr Orchesterprobe in Vahlhausen, zu der die Antragstellerin ihn hinbringe und abhole. Der Pkw habe der ganzen Familie zur Verfügung gestanden. Sie könne sich von ihrem Verdienst von monatlich 900,00 Euro keinen Pkw kaufen.

Sie beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, der Antragstellerin an jedem Werktag den Pkw Ford Mondeo, amtliches Kennzeichen LIP-XX 33, nebst Schlüssel und Kfz-Schein in der Zeit von 17:30 Uhr bis 7:15 Uhr am darauf folgenden Morgen zur Nutzung herauszugeben und zu überlassen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er behauptet, die Antragstellerin sei Eigentümerin eines Pkw gewesen, den sie im Juni 2004 geerbt und im Januar 2005 verkauft habe. Die Antragstellerin sei nicht zwingend auf den Pkw angewiesen. Sie könne alle ihre Besorgungen auch zu Fuß und mit dem Fahrrad machen. Die Kinder der Parteien könnten ihre Freizeitaktivitäten so einrichten, dass sie nicht auf Fahrdienste angewiesen seien.

2. Der Antragsgegner ist gem. § 1361 a BGB verpflichtet, der Antragstellerin den Pkw Ford Mondeo an drei Tagen in der Woche nach seinem Feierabend zu überlassen.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute.

Der Pkw Ford Mondeo ist Haushaltsgegenstand. Der Antragsgegner ist dem Vortrag der Antragstellerin, dass der Pkw auch maßgeblich für familiäre Belange benutzt wurde, wie zum einkaufen oder zur Beförderung der Kinder, nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Der Einwand, die Antragstellerin habe im Juli 2004 einen Pkw geerbt, ist unerheblich. Die Antragsgegnerin hat substantiiert dargetan, dass sie den Pkw ihres Vaters im Juli 2004 zu gleichen Teilen mit ihrem Bruder geerbt, diesen im Januar 2005 verkauft und den Verkaufserlös mit ihrem Bruder geteilt hat. Dem Vorbringen, der Pkw sei nie für Einkaufsfahrten benutzt worden, ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten.

Es ist dem Antragsgegner zuzumuten, den Pkw an drei Tagen in der Woche nach der Arbeit bis zum darauffolgenden Morgen der Antragstellerin zur Benutzung zu überlassen.

Die Verteilung des gemeinsamen Hausrats hat unter Berücksichtigung aller Umstände gerecht und zweckmäßig zu erfolgen, wobei das wohl der Kinder an oberster Stelle steht. Die Antragstellerin sorgt für die gemeinsamen Kinder.

Es geht ihr darum, z.B. den Sohn dienstags zur Orchesterprobe zu bringen und abzuholen, die Kinder abends auch mal am Wochenende abzuholen und Besorgungen mit dem Auto zu erledigen.

Ob eine Nutzungsvergütung in Betracht kommt, richtet sich nach den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin ein monatliches Einkommen von 920,- Euro hat sowie Mieteinkünfte von 666,- Euro und der Antragsgegner ein Einkommen von 1327,- Euro sowie mietfrei wohnt, und angesichts des relativ geringen Umfangs der Nutzung durch die Antragstellerin, nämlich an drei Tagen in der Woche ab 17:30 Uhr, kam eine Nutzungsvergütung hier nicht in Betracht.

Der darüber hinausgehende Antrag der Antragstellerin war abzulehnen. Sie muss nicht an jedem Werktag größere Besorgungen machen, sondern kann sich auf die Trage einrichten, an denen ihr der Pkw zur Verfügung steht. Aufgrund des Alters der Kinder ist es ihnen zumutbar, teilweise auch selber für ihre Fahrten zu sorgen.

Detmold, den 24.6.2005