Unter-Menü anzeigen

 

Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

Heidenoldendorfer Straße 134
32758 Detmold

Fon: 0 52 31- 33 08 8
Fax: 0 52 31 - 33 23 3
Mobil: 0 17 3 - 28 90 822

E-mail:

 

 

Landgericht Detmold, 1 O 558/05 / 24.06.2008

Tenor:

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1) 97 % und der Klägerin zu 2) 3 % auferlegt.

Das Urteil ist gegen die Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, gegen die Klägerin zu 2) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 2) darf die Vollstreckung der Beklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Klägerinnen – die Klägerin zu 1) ist die Tochter der Klägerin zu 2) – nehmen die Beklagten – die Beklagte zu 1) als Trägerin des M-E und den Beklagten zu 2) als den Oberarzt der Gynäkologischen Abteilung – auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden wegen angeblich fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin zu 1) in Anspruch. Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die damals 31 Jahre alte Klägerin zu 2) befand sich wegen einer bestehenden ersten Schwangerschaft im Jahre 2000 in der Behandlung ihrer Frauenärztin Frau Dr. y, auf deren Veranlassung sie sich am 04.07.2000 in der 35+3. Schwangerschaftswoche auf der Gynäkologischen Abteilung des von der Beklagten zu 1) betriebenen Klinikums Lippe-E wegen eines fraglichen Plazentasitzes vorstellte. Der Beklagte zu 2) führte eine Ultraschalluntersuchung durch, als deren Ergebnis er eine Plazenta praevia marginalis diagnostizierte. Anhaltspunkte für eine Blutung oder vorzeitige Lösung fand er nicht. Die fetale Durchblutung war unauffällig. Er empfahl der Klägerin zu 2) eine Spontangeburt bzw. die stationäre Einweisung bei Auffälligkeiten. Am 26.07.2000 wurde eine weitere Ultraschalluntersuchung durchgeführt. Das fetale Gewicht wurde auf 3.200 g geschätzt, die Plazenta als an der Hinterwand sitzend beschrieben und als "tiefer Sitz" spezifiziert. Als Besonderheit wurde der Befund "jetzt nur noch marginalis" vermerkt. Das am gleichen Tag abgenommene Cardiotokogramm (CTG) war unauffällig. Der Klägerin zu 2) wurde eine weitere Untersuchung mit erneutem CTG in einer Woche empfohlen. Am 09.08.2000 stellte sich die Klägerin zu 2) erneut ambulant auf der Gynäkologischen Abteilung vor. Besonderheiten wurden nicht festgestellt; das fetale Gewicht wurde auf 3.520 g geschätzt. Wegen Übelkeit, Erbrechen und Schwindelgefühls begab sich die Klägerin zu 2) am 10.08.2000 in die stationäre Behandlung im Hause der Beklagten zu 1). Die symptomatische Therapie führte zu einer raschen Besserung und Beschwerdefreiheit. Gelegentlich dieses Krankenhausaufenthalts erfolgte eine allgemeine und geburtshilfliche Anamnese. Auf Grund der Angaben der Klägerin zu 2) ergab sich rechnerisch ein mutmaßlicher Entbindungstermin für den 05.08.2000. Der Schwangerschaftsverlauf wurde als unauffällig beschrieben, ebenso ein erneut abgenommenes CTG. Am 11.08.2000 wurde die Klägerin zu 2) entlassen, am 12.08.2000 aber darüber informiert, dass ein zwischenzeitlich eingegangener Befund Hinweise auf einen Harnwegsinfekt enthalten habe. Ihr wurde eine antibiotische Behandlung – durch einen Notarzt, da Samstag – empfohlen.

Am 14.08.2000 erfolgte die geplante stationäre Aufnahme der Klägerin zu 2) wegen Tragzeitüberschreitung zur medikamentösen Geburtseinleitung. Das Aufnahme-CTG zeigte keine Auffälligkeiten. Am 15.08.2000 wurde ein unverändert "unreifer" vaginaler Tastbefund erhoben. Um 10:34 h, 13:50 h, 16:18 h und 19:46 h durchgeführte CTG-Kontrollen ergaben keine Auffälligkeiten. Zur medikamentösen Geburtseinleitung wurde um 11:30 h mit einer vaginalen Prostaglandinbehandlung begonnen, mit der am 16.08.2000 pausiert wurde. An diesem Tage um 09:52 h und 18:37 h durchgeführte CTG-Kontrollen ergaben keine Auffälligkeiten. Am 17.08.2000 wurde bei leicht fortgeschrittener Zervixreifung, jedoch Höhenstand des Kopfes von nun -5 cm und "Zangemeister fraglich positiv" die Geburtseinleitung mit einer erneuten vaginalen Prostaglandinbehandlung fortgesetzt. Für den 19.08.2000 wurde das Überdenken eines Kaiserschnitts vorgeschlagen. Um 08:30 h, 11:33 h, 14:35 h, 17:12 h und 20:06 h durchgeführte CTG-Kontrollen ergaben wiederum keine Auffälligkeiten. Am 18.08.2000 wurde die Prostaglandinbehandlung pausiert. Um 20:40 h kam es bei der Klägerin zu 2) zu einer etwa periodenstarken vaginalen Blutung nach einem Toilettengang. Sie wurde daraufhin in den Kreißsaal verbracht, gegen 22:45 h aber wieder auf die Normalstation zurückverlegt. Am 19.08.2000 stellten die Behandler bei unauffälligem CTG von 07:37 h und unverändert unreifem vaginalen Untersuchungsbefund die Diagnosen 1. Zustand nach Blasensprung am 18.08.2000 um 20:30 h, 2. Übertragung und 3. tiefsitzende Plazenta (Blutung beim Blasensprung). Um 11:55 h wurde die vaginale Prostaglandinbehandlung fortgesetzt. Um 12:30 h wurde die Klägerin zu 2) über einen eventuell notwendig werdenden Kaiserschnitt aufgeklärt. Um 11:54 h und 14:29 h durchgeführte CTG-Kontrollen ergaben wiederum keine Auffälligkeiten. Um 23:15 h kam es zu einer vaginalen Blutung. Die Klägerin zu 2) wurde wiederum in den Kreißsaal verbracht und an das CTG angeschlossen. Der diensthabende Arzt Dr. M2 wurde informiert. Um 23:19 h erfolgte die Information des Beklagten zu 2). Zeitgleich wurde die Notsectio vorbereitet. Um 23:24 h wurde die Klägerin zu 2) in den Operationssaal gebracht. Um 23:36 h wurde die leblose Klägerin zu 1) geboren. Der 1-Minuten-Apgar-Wert wurde mit 0 bewertet. Unmittelbar nach der Abnabelung wurde die Klägerin zu 1) den bereit stehenden Kinderärzten übergeben, die eine Reanimationsbehandlung begannen. Im weiteren Verlauf erfolgte die Verlegung der Klägerin zu 1) in die Kinderklinik. Bei der Klägerin zu 2) mussten eine manuelle Plazentalösung und zusätzlich eine Curettage vorgenommen werden. Es kam in der Folgezeit zu verstärkten Blutungen aus mehreren Stellen der Bauchdecke und intraabdominal. Schließlich wurde die Klägerin zu 2) am 31.08.2000 entlassen. Die Klägerin zu 1) verblieb bis zum 20.09.2000 wegen Asphyxia pallida und postasphyktischem Syndrom mit Enzephalopathie III. Grades in der Kinderklinik und wurde mit "eher ungünstiger" Prognose entlassen. Der Arztbrief der Kinderklinik der Beklagten zu 1) vom 19.06.2001 gibt folgende Diagnose im Hinblick auf die Klägerin zu 1): "Zustand nach postasphyktischer Enzephalopathie, Entwicklungsretardierung, dystone Bewegungsstörungen (Choreoathetose), Verdacht auf symptomatische frühkindliche Epilepsie mit Blitzkrämpfen, Microcephalus".

Die Klägerinnen tragen vor:

Den Behandlern im Hause der Beklagten zu 1) fielen Behandlungsfehler zur Last. Darauf seien ihre, der Klägerin zu 1), gravierenden heutigen Beschwerden und Behinderungen zurückzuführen, die wiederum eine umfassende medizinische und krankengymnastische Therapie erforderten. So hätte die Entbindung zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, und zwar als Kaiserschnitt erfolgen müssen. Die Aufklärung über die Notwendigkeit des Kaiserschnitts sei verspätet erfolgt. Fehlerhaft sei es auch gewesen, die Geburt drei Mal künstlich einzuleiten. Grob fehlerhaft sei bei Einleitung der Geburt eine kontinuierliche Langzeitbeobachtung unterlassen worden. Sorgfaltswidrig sei eine intrauterine Reanimation unterblieben. Nach ihrer Geburt sei sie, die Klägerin zu 1), nicht umgehend beatmet worden.

Die Behandler hätten ihre, der Klägerin zu 2), Blutungen kunstfehlerhaft nicht rechtzeitig zum Stillstand gebracht. So sei es zu einer vermeidbaren Bluttransfusion und Nachoperation gekommen.

Die Klägerin zu 1) hält zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von 150.000,00 DM für angemessen. Daneben nimmt sie die Beklagten auf Ersatz materieller, in anderer Weise nicht ausgeglichener Schäden in Anspruch. Insoweit wird auf die Berechnung in der Klageschrift vom 27.12.2005, dort Bl. 9 ff = Bl. 29 ff d.A., im Schriftsatz vom 20.04.2007, dort Bl. 4 ff = Bl. 459 ff d.A., im Schriftsatz vom 29.06.2007, dort Bl. 1 ff = Bl. 519 ff d.A., im Schriftsatz vom 21.01.2008, dort Bl. 1 ff = Bl. 574 ff d.A. sowie im Schriftsatz vom 21.05.2008, dort Bl. 1 = Bl. 686 d.A., verwiesen.

Die Klägerin zu 2) hält zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von 6.000,00 DM für angemessen.

Die Klägerin zu 1) beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie zu zahlen:

1. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2004; 13

2. weitere 9.846,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2004;

3. weitere 2.489,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2007;

4. weitere 3.213,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2007;

5. weitere 3.213,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2008 und

6. weitere 380,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2008 sowie

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet seien, ihr sämtliche weiteren –auch künftigen – materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf der fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang mit ihrer Geburt beruhten und ein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte nicht erfolgt sei.

Die Klägerin zu 2) beantragt die Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2004 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klagen insgesamt abzuweisen.

Sie tragen vor:

Die Behandlung der Klägerinnen im M-E sei entsprechend den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Eine frühere Einleitung der Geburt oder die frühere Durchführung eines Kaiserschnitts sei ebenso wenig indiziert gewesen wie eine CTG-Dauerüberwachung. Ein Arzt sei zwar nicht von Anfang an zugegen gewesen, was auch nicht geboten gewesen sei, aber sogleich anwesend gewesen, als die Entwicklung dies erforderlich gemacht habe. Als die Situation sich dramatisch zugespitzt habe, seien alle erforderlichen Maßnahmen zeit- und sachgerecht eingeleitet und durchgeführt worden. Demgemäß ergäben auch die für die Gutachterkommission eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. L vom 12.09.2003, Bl. 318 ff d.A., und Dr. S2 vom 16.03.2004, Bl. 321 ff d.A., nicht die Feststellung von Behandlungsfehlern. Sie haben sich Ausführungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche für den Fall vorbehalten, dass das Gericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt hält.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N vom 16.03.2007, Bl. 420 ff d.A., und 28.09.2007, Bl. 524 ff d.A., sowie die mündlichen Erläuterungen dieses Sachverständigen im Termin vom 27.05.2008 laut Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage, Bl. 713 ff d.A., Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 10.06. und 11.06.2008, Bl. 732 ff d.A., haben die Klägerinnen ergänzend Stellung genommen und vorgetragen.

Entscheidungsgründe:

Beide Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Weder der Klägerin zu 1) noch der Klägerin zu 2) stehen die von ihnen geltend gemachten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu.

1. Klage der Klägerin zu 1)

1. Die Kammer hat einen Behandlungsfehler der Behandler im Hause der Beklagten zu 1) zum Nachteil der Klägerin zu 1), die insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht feststellen können. Deswegen scheiden Ansprüche aus Vertrag wie aus unerlaubter Handlung aus. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstößt, wie sie im Zeitpunkt seines Tätigwerdens einschlägig sind. Die Behandlung muss also dem in diesem Zeitpunkt in Wissenschaft und Praxis geltenden gesicherten medizinischen Standard entsprechen. Dass die Behandler im Hause der Beklagten zu 1) gegen diese Maßstäbe verstoßen haben, hat die Kammer nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen können. Die Klägerin zu 1) hat den ihr insoweit obliegenden Beweis nicht führen können. Nach den überzeugenden, weil klaren, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N, an dessen überragender Sachkunde die Kammer keine Zweifel hat, fallen den Behandlern im M-E Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin zu 1) nicht zur Last. Die Behandlung der Klägerin zu 1) entsprach den geltenden ärztlichen Regeln und berücksichtigte die im jeweiligen Zustand erkennbaren Risiken, wobei es – selbstverständlich – auf die ex ante-Sicht, also auf die Sicht vor dem beanstandeten Ereignis, ankommt. Im Einzelnen:

1. Die medikamentöse Geburtseinleitung hätte aus der Sicht, wie sie im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung möglich war, mit Rücksicht auf das Schwangerschaftsalter entsprechend den einschlägigen Empfehlungen nicht eher vorgenommen werden müssen. Sie ist durchgeführt worden am 10. Tag nach dem errechneten Entbindungstermin. Das sei – wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat – nicht zu beanstanden. Wie sich auf Grund der fehlenden klinischen Zeichen der Übertragung nach der Entbindung per Sectio herausgestellt habe, sei man dem tatsächlichen Geburtstermin eher zuvorgekommen.
2. Bis zum 19.08.2000, 23:19 h sei keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Sectio erkennbar gewesen. Als es am 18.08.2000 zum spontanen vorzeitigen Blasensprung mit periodenstarker Blutung gekommen sei, seien unmittelbar und rechtzeitig eine CTG-Überwachung, Spekulumeinstellung und ultrasonographische Untersuchung eingeleitet worden. Weitergehende Maßnahmen seien wegen der im Übrigen unauffälligen Befunde nicht geboten gewesen. Sachgerecht seien die Infektionsparameter kontrolliert worden. Die noch bis zum 19.08.2000 gefertigten Kardiotokogramme seien unauffällig gewesen oder hätten keine Abweichungen gezeigt, die eine sofortiges Einschreiten notwendig gemacht hätten.
3. An dieser Beurteilung hat der Sachverständige auch in seinem Ergänzungsgutachten festgehalten. Insbesondere der Blasensprung am 18.08.2000 sei kein zwingender Grund für die sofortige Durchführung einer Sectio gewesen. Da die Infektionsparameter im Hinblick auf den Verdacht einer Amnioninfektion unauffällig geblieben seien, habe keine Indikation zur zügigen Schwangerschaftsbeendigung bestanden. Die Sectio selbst sei in dem tolerierbaren Zeitfenster durchgeführt worden. Wie sich aus der Krankenakte ergebe, seien – trotz Wochenendsituation – zwei Ärzte zeitnah erreichbar gewesen. Die Entscheidungs-Entbindungs-Zeit von max. 20 Minuten sei gewahrt worden: Die Entscheidung zur Sectio sei um 23:19 h durch den Beklagten zu 2) gefällt worden, um 23:36 h sei die Klägerin zu 1) geboren gewesen. Ein pathologischer Befund sei um 23:15 h noch gar nicht erkennbar gewesen, weil die Aufzeichnungsdauer wenigstens eine Minute betragen müsse.
4. Auch die Befragung des Sachverständigen im Termin vom 27.05.2008 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Hämoglobin-Wert zwischen dem 14.08. und 19.08.2000 zwar geschwankt habe, diese Abweichungen aber nicht relevant gewesen seien. Die am 18.08.2000 gebotene Diagnostik sei durchgeführt worden; sie habe keine Veranlassung zu weiteren Maßnahmen, insbesondere der Geburt im Wege der Sectio gegeben. – Die fortlaufende Abnahme eines CTG sei nicht geboten gewesen. Dies sähen weder die einschlägigen ärztlichen Richtlinien vor noch seien sonstige Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, die zu einer solchen Maßnahme Veranlassung gegeben hätten. CTG’s seien im gebotenen Umfang abgenommen worden; diese Kontrolle sei engmaschig genug erfolgt. Der Sachverständige hat trotz eingehender Vorhalte festgestellt, dass die Interpretation der CTG’s durch den Privatgutachter Dr. C falsch sei und nicht den einschlägigen Lehrmeinungen folge.
5. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N werden im Kern gestützt durch die im Rahmen des Verfahrens vor der Gutachterkommission eingeholten Gutachten. So hat der Sachverständige Dr. L in seinem Gutachten vom 12.09.2003 ausgeführt, dass das ärztliche Vorgehen durchaus dem allgemeinen Standard entsprochen habe. Es hätten sich keine Hinweise auf eine Infektion ergeben, die ein sofortiges Eingreifen notwendig gemacht hätten. Die tief sitzende Plazenta sei ebenfalls kein Grund für eine vorzeitige Geburtseinleitung oder Sectio-Entbindung. Im Hinblick auf das Akutereignis in den Abendstunden des 19.08.2000 entspreche die Zeit vom Ereignis bis zur Entscheidung zur Operation und zur Geburt der Klägerin zu 1) absolut dem Standard und sei in keiner Weise zu kritisieren. Auch der Sachverständige Dr. S2 hat in seinem Gutachten vom 16.03.2004 in der Sache keine abweichende Auffassung vertreten. Trotz gewisser – hier allerdings nicht relevanter – Zweifel hat er einen ärztlichen Behandlungsfehler nicht konstatieren können. Er hat dies in seiner weiteren Stellungnahme vom 05.04.2004 ausdrücklich ausgeführt: "… dass für mich definitiv kein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt."

Klage der Klägerin zu 2)

1. Die Kammer hat auch einen Aufklärungs- und Behandlungsfehler zum Nachteil der Klägerin zu 2) nicht feststellen können.

1. Grundsätzlich ist die Wahl der Entbindungsmethode Sache des Arztes. Eine Aufklärung ist nur dann erforderlich, wenn bei einer Geburt auf natürlichem Wege dem Kind ernst zu nehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Sectio sprechen und diese unter Berücksichtigung der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2005, 3 U 41/05 in www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php). war bis zum 19.08.2000, 23:15 oder 23:19 h keine zwingende Notwendigkeit zur Durchführung einer Sectio erkennbar. Die dokumentierten Befunde ließen weder für die Klägerin zu 1) noch für die Klägerin zu 2) eine außergewöhnliche Gefahrensituation erkennen. Der Verlauf war unauffällig. Es fehlten klinische Zeichen einer Übertragung der ungeborenen Klägerin zu 1). Die Entscheidung, nach Aufnahme der Klägerin zu 2) am 14.08.2000 mit einer medikamentösen Geburtseinleitung zu beginnen, hat der Sachverständige ausdrücklich gebilligt und ausgeführt, dass dies den einschlägigen Empfehlungen und der gängigen Praxis entsprochen habe. Selbst für den 18.08.2000 hat der Sachverständige keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sectio erkennen können. Dennoch ist die Klägerin zu 2) an diesem Tage – wie unstreitig ist – über die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fern liegende Möglichkeit und die Risiken einer Sectio durch den Arzt Dr. M2 aufgeklärt worden. Wenn aber eine Sectio bis zur Aufklärung nicht medizinisch geboten war, kann eine Aufklärung darüber noch weniger erforderlich gewesen sein. Über die abstrakte Möglichkeit einer Sectio ist nicht aufzuklären. Die am 19.08.2000 vorgenommene Notsectio war dann jedenfalls durch die am 18.08.2000 erfolgte Aufklärung gerechtfertigt.
2. Der Sachverständige Prof. Dr. N hat weiter überzeugend ausgeführt, dass ein Stoppen der vaginalen Blutungen am 19.08.2000 um 23:15 h medizinisch weder möglich noch nach heutigem Stand ärztlichen Wissens sinnvoll war. Mithin kann die Kammer in dem von der Klägerin zu 2) monierten Unterlassen dieses Stoppens einen Behandlungsfehler nicht sehen. Die Klägerin zu 2) verkennt, dass in der konkreten Notsituation die Rettung des Lebens und der Gesundheit von Mutter und Kind im Vordergrund zu stehen haben.
3. Der Sachverständige hat keine Feststellungen dazu treffen können, dass die Aufnahme der Klägerin zu 2) in das Haus der Beklagten zu 1) durch die dort tätigen Ärzte hinausgezögert oder ihre stationäre Behandlung unnötig verlängert worden ist. Konkrete Tatsachen hat die Klägerin zu 2) dazu auch nicht näher dargelegt, so dass die Kammer auch insoweit einen Behandlungsfehler nicht hat feststellen können.
4. Ausdrücklich hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Bluttransfusionen sowie der 2. operative Eingriff zur Behandlung der Nachblutung bei der Klägerin zu 2) sach- und fachgerecht erfolgt und nicht vermeidbar gewesen seien, sondern typische Komplikationen einer Uterusatonie mit transfusionswürdiger Anämie und dadurch bedingter Gerinnungsstörung darstellten. Die Kammer kann daher auch insoweit einen Behandlungsfehler nicht konstatieren.

Die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zu 2) hat einen Aufklärungs- und/oder Behandlungsfehler im Hause der Beklagten zu 1) nicht beweisen können. Ihre Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kammer hatte keine Veranlassung, den Klägerinnen eine weitere Schriftsatzfrist einzuräumen. Die Sache war ausgeschrieben. Die Klägerinnen hatten ausreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich zu erklären. Die Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. N im Termin vom 27.05.2008 hat keine überraschenden Gesichtspunkte oder neue Tatsachen ergeben, auf die sich die Klägerinnen nicht hätten vorbereiten können.

Die Kammer hat auch keine Veranlassung gesehen, mit Rücksicht auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Klägerinnen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor: Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N sind – wie dargestellt – widerspruchsfrei, klar und dezidiert und plausibel. Sie setzen sich mit der Sachlage, wie sie sich aus den Krankenunterlagen ergibt, eingehend auseinander. Deswegen sind seine Gutachten nicht ungenügend. Dass sie nicht übereinstimmen mit dem, was der Privatgutachter Dr. C ausführt, steht dem nicht entgegen. Denn der Sachverständige Prof. Dr. N hat nachvollziehbar und für die Kammer überzeugend dargelegt, warum dessen Ausführungen nicht zu folgen ist. Es kommt hinzu, dass die Klägerinnen im Termin Gelegenheit hatten, dem gerichtlichen Sachverständigen Vorhalte zu machen und Fragen zu stellen. So hatten sie auch angekündigt, in Begleitung der sach- und fachkundigen Frau Dr. y dem Termin zu erscheinen. Davon haben sie letztlich keinen Gebrauch gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 41