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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Flächenabweichung

Häufig stellt sich im Rahmen eines laufenden Mietverhältnisses heraus, dass die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche zum Teil erheblich abweicht.

In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, wie die Wohnfläche zu berechnen ist. Haben die Parteien des Mietvertrages dazu nichts Genaues vereinbart - was meistens der Fall ist - dann gilt: Die Berechnung der Wohnfläche ist nach der Wohnflächenverordnung vorzunehmen.

Hinsichtlich der Rechtsfolge ist eine Unterscheidung zwischen einem preisgebundenem und einem preisfreien Wohnraum zu treffen: Bei preisgebundenem Wohnraum ist jede Flächenabweichung erheblich. Bei preisfreien Wohn-und Geschäftsraum-Mietverhältnissen ist zunächst zu prüfen, ob die Flächenangabe im Mietvertrag als verbindlich vereinbart worden ist. In den meisten Fällen handelt es sich um eine unverbindliche Beschaffenheitsangabe.

Als Faustregel kann gelten: Eine Flächenabweichung hat in der Regel erst dann eine Bedeutung, wenn diese mehr als 10 Prozent beträgt. Jeder Einzelfall wird allerdings individuell für sich betrachtet. Bei einer erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung kann auch bei einer Flächenabweichung von unter 10 Prozent ein Mangel vorliegen.

 

 

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