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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Erbverzicht

Der Erbverzicht ist ein erbrechtliches Verfügungsgeschäft unter Lebenden auf den Todesfall. Wenn im Gesetz vom Erbverzicht die Rede ist, können hiermit verschiedene Dinge gemeint sein:

  • - Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht
  • - Verzicht auf das Pflichtteilsrecht
  • - Verzicht auf testamentarische Zuwendungen
  • - Verzicht auf erbvertragliche Zuwendungen

Von allen Arten des Erbverzichts hat der Pflichtteilsverzicht die größte praktische Bedeutung: Anders als beim uneingeschränkten Verzicht auf das Erbrecht erhöhen sich die Pflichtteilsquoten anderer pflichtteilsberechtigter Personen dabei nicht. Auf diese Weise kann der Erblasser die größtmögliche Dispositionsbefugnis über seinen Nachlass erlangen und die ansonsten für die Erben zum Teil kaum zu stemmenden finanziellen Lasten aus Pflichtteilsansprüchen beseitigen oder mindern.

Aus taktischen Gründen kann eine Beschränkung des Erbverzichts empfehlenswert sein.
Der Verzicht kann auch bedingt oder befristet erklärt werden. Dies empfiehlt sich beispielsweise dann, wenn der Verzicht von der Zahlung einer Abfindung abhängig gemacht wird.

Durch einen Erbverzicht kann gegebenenfalls noch Einfluss auf die Erbfolge genommen werden, selbst wenn der Erblasser nicht mehr testieren kann (Testierunfähigkeit, Erbvertrag oder ähnliches). 

Der eigentliche Erbverzicht kann durch Verwandte und den Ehegatten erklärt werden. Sofern ein Abkömmling auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, gilt die gesetzliche Vermutung mangels anderer Vereinbarung dahingehend, dass dieser Verzicht zu Gunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erblassers erfolgt.
Folge des Erbverzichts ist gemäß § 2346 Abs. 1 S. 2 erster Halbs. BGB, dass der auf das gesetzliche Erbrecht Verzichtende so von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, als wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte. Der Verzicht bezieht sich mangels anderer Regelungen auch auf seine Abkömmlinge. Das hat weitreichende Folgen: Unter anderem kann sich dadurch der Pflichtteil Dritter erhöhen.

 

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