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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein Fall des gemeinschaftlichen Testamentes. Die Ehegatten setzen sich zunächst gegenseitig als alleinige Erben ein. Nach der Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB ist von folgendem Stand auszugehen: Wenn die Ehegatten nichts anderes bestimmt haben, wird nach dem Tod des Erstversterbenden der überlebende Ehegatte nicht nur Vorerbe, sondern Vollerbe des zuerst verstorbenen Ehegatten – die sogenannte Einheitslösung.

Denkbar ist allerdings auch, dass die Ehegatten wollen, dass der überlebende Ehegatte lediglich Vorerbe hinsichtlich des Vermögens des erstversterbenden Ehegatten werden soll, die Kinder wiederum aber Nacherbe. Dieser Aspekt sollte eindeutig im Testament geregelt sein. Gegebenenfalls können hier steuerliche Gründe bei der Beurteilung maßgeblich sein.

Durch das Berliner Testament soll in der Regel erreicht werden, dass Kinder nach dem erstversterbenden Ehegatten keine Ansprüche gegenüber dem überlebenden Ehegatten durchsetzen können, denn theoretisch könnte durch die Kinder ein Pflichtteil geltend gemacht werden. In solch einem Fall kann dies den überlebenden Ehegatten finanziell schnell überfordern, insbesondere wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Immobilien besteht.

Ohne Mitwirkung der Kinder kann zwar nicht komplett ausgeschlossen werden, dass der Pflichtteil geltend gemacht wird, jedoch kann durch Verwirkungsklauseln die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem erstversterbenden Ehegatten an bestimmte Sanktionen geknüpft werden.

 

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