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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Amtsgericht Detmold, 8 C 44/02 / 25.02.2002

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.690,33 EUR (3.306,00 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 21.05.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Beklagte erwarb am 12.3.2001 eine Eigentumswohnung J Straße in X für 95.000,- DM. An dem Objekt bestanden Grundpfandrechte der Kreissparkasse I. Auf den Grundbuchauszug Bl. 20 der Akte wird verwiesen. Am 25.1.2001 hat der Beklagte einen "Objektnachweis mit Courtagevereinbarung und Auftrag für Notartermin" unterzeichnet. Darin heißt es: "Erfolgt ein notarieller Vertragsabschluss, werde ich unbeschadet eines Entgelts von der Gegenseite eine Courtage von 3 % zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer vom Kaufpreis und etwaigen Nebenleistungen zahlen. Die Rechnungsstellung der Courtage erfolgt durch die K GmbH, L", die Klägerin. Unter dem 22.01.2001 hat die Kreissparkasse I dem Beklagten einen Grundbuchauszug übersandt, aus dem sich die Grundschuld zu ihren Gunsten ergab.

Die Klägerin verlangt die Zahlung von Maklercourtage und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.306,- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 21.05.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin das Maklergeschäft betreibe. Der Zeuge C habe ihm den Objektnachweis zugefaxt, den er schnell unterschrieben habe, ohne sich das Kleingedruckte durchzulesen. Der Zeuge C habe erklärt, dass er die Unterschrift zum Nachweis der Kaufabsicht für den Notar benötige.

Die Vereinbarung einer Maklerprovision sei auch nicht rechtsgültig, da sich die Kreissparkasse als Grundpfandgläubigerin in einer Interessenkollision befinde. Wegen Verflechtung von Makler und Verkäuferseite sei ein Provisionsanspruch ausgeschlossen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2002 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 3.306,- DM aus § 652 I, S.1 BGB in Verbindung mit der Courtagevereinbarung vom 25.01.2002.

Zwischen den Parteien ist ein Maklervertrag zustande gekommen. Dass die Klägerin, und nicht die Kreissparkasse I, Maklerin war, ergibt sich aus dem Vertragstext. Der Provisionsanspruch ist dort für einen durchschnittlichen Kaufinteressenten verständlich geregelt. Insbesondere handelt es sich nicht um ein kompliziertes Vertragswerk mit verstecktem Text. Vielmehr beinhaltet bereits die dick gedruckte Überschrift, dass eine Courtagevereinbarung abgeschlossen wird. Nach aussen hin hat der Beklagte mit der Unterschrift das Vertragsangebot angenommen. Sofern er es nicht im einzelnen durchgelesen haben will, muss er sich an seiner Unterschrift dennoch festhalten lassen, weil er dann bewusst eine Verpflichtung eingegangen ist, deren Inhalt er im einzelnen nicht kennt.

Der Anspruch ist vorliegend auch nicht aufgrund einer Verflechtung der Klägerin mit der Verkäuferseite ausgeschlossen. Zwar kann die Klägerin mit der Kreissparkasse I. als wirtschaftliche Einheit angesehen werden. Auch besteht ein Interessenkonflikt insofern, als die Kreissparkasse einerseits aus dem mit dem Verkäufer bestehenden Sicherungsvertrag zur Berücksichtigung der berechtigten Belange des Sicherungsgebers verpflichtet ist sowie andererseits aufgrund des Maklervertrages zur Wahrung der Interessen des Beklagten als Maklerkunden verpflichtet wäre. Der Provisionsanspruch ist aber dann nicht ausgeschlossen, wenn wie vorliegend der Maklerkunde die Verflechtung vor Abschluss des Hauptvertrages kennt und sich dennoch darauf einlässt (vgl. BGH DNotZ 1998, 287). Zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages am 12.3.2002 war dem Beklagten sowohl die Einschaltung der Klägerin als auch die Verflechtung der Kreissparkasse mit der Verkäuferseite bekannt. Aus der Courtagevereinbarung vom 25.01.2002 ergibt sich die Maklerstellung der Klägerin. Bereits unter dem 22.01.2002 wurde dem Beklagten der Grundbuchauszug übersandt, aus dem die Grundschuld der Klägerin zu ersehen war.

Der Zinsanspruch besteht aus §§ 288 I, S.1, 284 II, S.1 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709, S.1 ZPO.