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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Amtsgericht Detmold, 7 C 637/09 / 07.07.2011

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 414,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.09.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 414,20 EUR gemäß § 280 Abs. 1 BGB.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte als Versicherungsnehmer der Klägerin eine vertragliche Nebenpflicht dadurch verletzte, indem er unberechtigt einen Schadensfall meldete.

Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. I. steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Schaden an dem Sofa seiner Mutter nicht -wie von ihm behauptet- durch das Verschütten einer ätzenden Reinigungsflüssigkeit über das Sofa entstand, sondern durch den normalen Alterungsprozess. Weiterhin ist entgegen den Angaben des Beklagten davon auszugehen, dass das beschädigte Sofa zum Zeitpunkt des Schadensfalles nicht lediglich 1,5 Jahre, sondern mindestens 8 Jahre alt war. Der Sachverständige macht dies an den allgemeinen Abnutzungserscheinungen an der Couch fest.

Dementsprechend hat der Beklagte der Klägerin zum einen die Kosten für ein durch diese eingeholtes Privatgutachten der Firma Q GmbH in Höhe von 214,20 EUR und zum anderen pauschale Personalkosten in Höhe von 200,00 EUR für den unnötigen Bearbeitungsaufwand bei dieser zu erstatten. Das Gericht hält es nach § 287 ZPO für durchaus nachvollziehbar, dass die unberechtigte Schadensmeldung des Beklagten bei der Klägerin einen Bearbeitungsaufwand von etwa 3 Stunden erforderte. Insoweit ist die geltend gemachte Schadenspauschale angemessen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.