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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Amtsgericht Detmold, 6 C 318/07, 02.07.2007

Tenor:

wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beklagte zahlte in den Monaten Mai 2005 bis einschließlich September 2005 statt der im Mietvertrag festgelegten 330 € lediglich 132 €, weil in der Wohnung Schimmelschäden aufgetreten sind.

Die Klägerin fordert mit der Klage die Zahlung der weitergehenden monatlich 198 €.

Die Klägerin behauptet, die in der Wohnung der Beklagten bestehenden Schimmelschäden seien durch das unzureichende Heizungs- und Lüftungsverhalten der Beklagten hervorgerufen worden. Hierzu beruft sich die Klägerin insbesondere auf die Broschüre "Feuchtigkeit in der Wohnung". Die Kläger behauptet, dass diese Broschüre der Beklagte beim Einzug zur Verfügung gestellt worden sei. Auf den Inhalt der Broschüre wird Bezug genommen (Anlage K4, Blatt 191 bis 194 der Akte) Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte deshalb die weiteren 198 € monatlich zu zahlen habe. 4 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 990 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz aus je 198 € seit dem 05.05.2005, 04.06.2005, 05.07.2005, 04.08.2005 und 04.09.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Schimmelschäden durch Mängel des Mietobjektes, das heißt einen Riss in der Hauswand und Schäden am Dach hervorgerufen worden seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch ein Gutachten der Sachverständigen E. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 09.02.2007 (Blatt 109 bis 158 der Akte) und die mündliche Ergänzung zum Gutachten im Termin vom 15.05.2007 (Protokoll auf Blatt 179 bis 180 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Durch die spätere Erhöhung des Klagebetrages vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.10. 2005 ist die Erforderlichkeit eines Streitschlichtungsverfahrens entfallen. Für diese Zulässigkeitsvoraussetzung ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Klageerhebung entscheidend. Allerdings könnte der Zweck des Schlichtungsverfahrens nicht mehr erreicht werden, weil nach Rücknahme der Klage eine erneute Klageerhebung ohne vorgeschaltete Streitschlichtung wegen der jetzigen Höhe der Klageforderung möglich wäre. (Landgericht Baden-Baden WuM 2001, 560-561)

Die Klage ist nicht begründet.

Das nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründete Gutachten der Sachverständigen E bringt klar zum Ausdruck, dass die Ursache für die Schimmelschäden nicht im Wohlverhalten der Beklagten liegt, sondern in der Veränderung der Bausubstanz.

Aus den Gutachten lässt sich entnehmen, dass bei Beheizung der Räume auf circa 20°C an den "Schwachstellen" des Gebäudes Temperaturen auftreten, bei denen sich verstärkt Feuchtigkeit auf den Wänden niederschlägt. Hinzukommt, dass die Belüftungssituation durch den Einbau dichter Fenster und das Entfernen der Ofenbeheizung negativ so verändert wurde, dass die Feuchtigkeit auf den Wänden verbleibt und nicht verdunstet.

Die Sachverständige hat ausgeführt, dass bei einer Raumtemperatur von 20,3°C eine Luftfeuchtigkeit von 44% (Küche) herrscht und bei 18,2°C eine Luftfeuchtigkeit von 51% (Schlafzimmer). Hierzu wird Bezug genommen auf S. 14 und S. 15 des Gutachtens sowie die tabellarische Aufstellung auf S. 21 des Gutachtens. Gleichzeitig stellte die Sachverständige allerdings fest, dass bei einer Raumtemperatur von 18,9°C im Badezimmer am Deckenrand lediglich noch 12°C erreicht wurden und am Übergang zum Fenstersturz lediglich noch 9°C.

Auch in den anderen Räumen hat die Sachverständige erhebliche Temperaturdifferenz en zwischen der Temperatur der Raumluft und den Temperaturen an der Decke und den Außenwänden festgestellt.

Die von der Klägerin vorgelegte Broschüre "Feuchtigkeit in der Wohnung" untermauert insoweit, dass zumindest kein Verschulden der Beklagten vorliegt. In dieser Broschüre heißt es wörtlich: "Mit 20 Grad auf Dauer, sind alle Mieter schlauer. "

Bei einer Raumtemperatur in dieser Größenordnung musste es allerdings im Hinblick auf die erhebliche Temperaturdifferenz an den "Schwachstellen "des Gebäudes zu einem erheblichen Feuchtigkeitsanfall kommen, welcher durch verstärktes Lüften allein nicht zu beseitigen ist. Insoweit wird auf diese Tabelle auf S. 18 des Gutachtens verwiesen. Bei einer Raumlufttemperatur von 20°C und einer relativen Luftfeuchte von 50% besteht eine Taupunkttemperatur von 9,3°C, das heißt wenn eine Abkühlung der Luft auf diese Temperatur erfolgt, muss sich zwangsläufig Feuchtigkeit an der Wand niederschlagen.

Im Hinblick auf die überreichte Broschüre kann die Klägerin der Beklagten auch nicht vorhalten, sie habe nicht auf eine Raumtemperatur von über 20°C geheizt.

Nach der Broschüre musste die Beklagte davon ausgehen, dass bei ausreichender Lüftung und einer dauerhaften Raumtemperatur von circa 20°C keine Schäden an der Mietsache entstehen. Die Broschüre beschreibet damit den vertragsgemäßen Gebrauch.

Die Höhe der einbehaltenen Minderung ist gerechtfertigt. Von dem Mangel sind nach dem Gutachten der Sachverständigen sämtliche Räume betroffen. Für die Zukunft kann die Beklagte einen weiteren Schaden nur dadurch vermeiden, dass sie in erheblichem Maße die Raumluft aufheizt, wodurch sehr hohe Heizkosten entstehen dürften. Der geltend gemachte Minderungsbetrag von 15% erscheint daher angemessen.

Mangels Fälligkeit ist auch die weitere Klage abzuweisen.

Bis zur Behebung des Mangels ergibt sich aus § 320 BGB die Möglichkeit des Einbehalts in Höhe des dreifachen Betrages der Minderung. Die Klägerin ist insoweit zur Vorleistung verpflichtet, d.h. zu Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes des Mietobjektes.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nummer 11, 711 Zivilprozessordnung.