Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer
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Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Nachbesichtigung des klägerischen Fahrzeugs durch die TÜV Rheinland Schaden- und Wertgutachten GmbH in Höhe von 38,62 Euro besteht nicht. Zwar ergibt sich eine Haftung dem Grunde nach aus dem von der Beklagten zu 1) allein verursachten Unfall vom 12.12.2013 aus §§ 7, 17 StVG, 115 I 1 Nr. 1 VVG, 249 II 1 BGB.
Im Hinblick auf die Schadensposition „Kosten der Nachbesichtigung“ hat die Klägerin aber gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB verstoßen. Danach ist der Geschädigte verpflichtet, den Schaden gering zu halten und keine unnötigen Kosten zu produzieren. Ein Reparaturnachweis nach fiktiver Abrechnung des Schadens ist nur erforderlich, wenn die Beklagten die tatsächlich durchgeführte Reparatur bestritten hätten und die weitere Regulierung ablehnen. Dies war vorliegend unstreitig nicht der Fall. Vorliegend hätte es genügt, wenn die Reparatur durch die Klägerin, ggf. unter Vorlage eigener Lichtbilder, bestätigt worden wäre. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass sie für den Fall eines weiteren Unfalls in einem weiteren Verfahren die fachgerechte Reparatur eines Vorschadens nachweisen müsste. Zwar ist richtig, dass sie in diesem Fall darlegungs- und beweisbelastet für die fachgerechte Reparatur wäre. Zur Darlegung des reparierten Vorschadens würde es aber ebenfalls genügen, wenn die Klägerin Fotos und die Rechnung des reparierten Kraftfahrzeugs einreichen würde. Für den Fall des Bestreitens im Rahmen eines weiteren Verfahrens wäre dann hinsichtlich der Vorschäden vom Gericht Schadensgutachten einzuholen; diese Kosten wären dem Schädiger des Folgeunfalls aufzuerlegen. Eine Verlagerung der Kosten auf den Vorschädiger ist nicht erforderlich und auch nicht angemessen. Auch der Hinweis auf die Datenbank der deutschen Versicherungen geht auf Grund dieser Überlegungen fehl. Es handelt sich dabei lediglich um eine Datenbank zur Abwehr von Missbrauch. Eine Beeinträchtigung der Klägerin erfolgt durch eine mögliche Aufnahme in die Datenbank nicht, zumal sie die Reparatur auch hier durch die Vorlage von Fotos und die Vorlage der Rechnung nachweisen kann.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 38,62 Euro festgesetzt.