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Kanzlei Tykwer & Kirsch
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Amtsgericht Lemgo, 20 C 283/08 / 17.09.2008

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Freistellung von einer Verbindlichkeit in Form von Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe beanspruchen. Ein Anspruch folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtschutzversicherungsvertrag.

Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Freistellung der – der Höhe nach unstreitigen – Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG zu. Nach Gebührenziffer Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird und das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird.

Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde infolge der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Bescheid der Staatsanwaltschaft E vom 08.11.2007 endgültig eingestellt; wegen einer ggfs. in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeit wurde das Verfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Das sodann verhängte Bußgeld hat der Kläger akzeptiert.

Die Parteien streiten nunmehr darüber, ob das "Verfahren" nicht nur vorläufig eingestellt worden ist. Wie der Begriff des "Verfahrens" im Sinne von Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG auszulegen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten.

Während ein Teil der Rechtsprechung den Begriff "Verfahren" dahin auslegt, dass damit das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit, bestehend aus Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitsverfahren, gemeint ist, geht ein anderer Teil der Rechtsprechung von einer Trennung zwischen dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, das vorliegend endgültig eingestellt worden ist, und dem sich daran anschließenden Bußgeldverfahren aus.

Der letzteren Auffassung gebührt der Vorrang: Dass der Begriff "Verfahren" nur das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren meint, ergibt sich bereits aus der Stellung des Begriffs im gesamten Zusammenhang. Die Gebührenziffer Nr. 4141 VV RVG steht in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses, der als "Strafsachen" tituliert ist. In der Überschrift zur Nr. 4141 VV RVG wird ein Bezug zur Hauptverhandlung im Sinne von § 230 StPO hergestellt; es folgt in Abs. 1 Nr.1 die Bezugnahme auf ein "Verfahren", das nicht nur "vorläufig eingestellt" werden darf, sowie in Nr. 2 auf ein "Hauptverfahren", das das Gericht nicht eröffnet. In Nr. 3 geht es um die Rücknahme von Rechtsmitteln, des Einspruchs gegen Strafbefehl, der Berufung und Revision. Die in Nr. 4141 VV RVG mit einer Zusatzgebühr bedachten Situationen stehen begriffsnotwendig im Zusammenhang mit dem Strafverfahren; in Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kann daher nur das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gemeint sein.

Auch nach Sinn und Zweck ist diese Auslegung geboten, weil der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen wollte, die Hauptverhandlung entbehrlich zu machen.

Schließlich hat der Gesetzgeber durch die Regelung in § 17 Nr. 2 RVG klargestellt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellen.

Weil die Prozessbevollmächtigten des Klägers durch ihr Verhalten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Hauptverhandlung entbehrlich gemacht haben und das Strafverfahren endgültig eingestellt worden ist, haben sie eine Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG verdient.

Die zugesprochenen Zinsen sind nach §§ 286, 288 BGB gerechtfertigt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.