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Kanzlei Tykwer & Kirsch
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Amtsgericht Lemgo, 19 C 481/12 / 26.08.2013

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lemgo vom 16.05.2013 wird aufrecht erhalten, soweit der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.252,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten den Ausgleich eines ihrerseits nach Eintritt eines Versicherungsfalls geleisteten Schadensersatzes.

Am Morgen des 25.12.2010 entwendete der Beklagte in der Gaststätte pp. zunächst den Fahrzeugschlüssel des PKW Fiat Punto, amtliches Kennzeichen pp., und im Anschluss hieran den PKW selbst, welcher auf dem Parkplatz vor der Gaststätte abgestellt war. Im Zustand alkoholbedingter Fahruntauglichkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,78 ‰ fuhr er von dem Parkplatz herunter. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte auch nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis. Der Beklagte befuhr sodann unter anderem die Straße pp., wo er aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit gegen zwei dort am Straßenrand abgestellte PKW fuhr und diese beschädigte. Er versuchte zunächst, sich vom Unfallort zu entfernen, was ihm jedoch nicht gelang. Mit Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 15.07.2011, Az.: 22 Ds-35 Js 313/11-66/11 wurde der Beklagte aufgrund dieses Sachverhalts wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholkonsums in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

Die Klägerin, bei welcher der entwendete Fiat Punto zum Zeitpunkt des Geschehens kaskoversichert war, regulierte die durch den Unfall an den geparkten Fahrzeugen entstandenen Schäden gegenüber den jeweiligen Fahrzeughaltern. Der Ausgleich gegenüber dem Halter pp., welcher hier streitgegenständlich ist, erfolgte am 16.03.2011.

Die Klägerin begehrt nun von dem Beklagten die Erstattung ihrer Auslagen. Sie ist der Ansicht, im Innenverhältnis aufgrund der Obliegenheitsverstöße gegen ihre AKB des Beklagten gegenüber diesem leistungsfrei geworden zu sein. Als Fahrer des bei ihr versicherten Fahrzeugs sei er auch vom Versicherungsschutz umfasst gewesen, so dass die Klägerin im Außenverhältnis trotz seiner fehlenden Berechtigung zur Nutzung des PKW zur Regulierung der entstandenen Schäden verpflichtet gewesen sei. Nachdem sie den Beklagten gemahnt habe, befinde sich dieser mit der Erstattung in Verzug.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.05.2013 erschien für den Beklagten niemand. Auf Antrag der Klägerin erging sodann ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Gegen dieses ihm am 23.05.2013 zugestellte Versäumnisurteil legte er mit Schriftsatz vom 06.06.2013, bei Gericht an diesem Tage eingegangen, Einspruch ein.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lemgo vom 16.05.2013 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lemgo vom 16.05.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass einer Inanspruchnahme durch die Klägerin seine fehlende Eigenschaft als Versicherungsnehmer entgegen stünde. Die Verpflichtungen aus den AKB würden ihn daher nicht binden. Eine Ausgleichspflicht seinerseits gegenüber der Klägerin bestehe daher ebenfalls nicht. Der Höhe nach sei ein Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht gegeben. Überdies habe er sich mit den betroffenen Haltern im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren auf Ausgleichszahlungen geeinigt. Den entsprechenden Betrag habe er an den Halter pp. bereits gezahlt. Hieran müsse sich die Klägerin festhalten lassen. Auch sei er zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin gemahnt worden.

Die Akte der StA Detmold, Az.: 35 Js 313/11, war zum Termin am 16.05.2013 beigezogen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig.

Insbesondere ist er form- und fristgemäß eingelegt worden, §§ 339 Abs. 1, 340 ZPO.

In der Sache hat er jedoch weit überwiegend keinen Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.252,83 EUR gegen den Beklagten aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 VVG.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht grundsätzlich eine gesamtschuldnerische Haftung.

Aufgrund des von ihm verursachten Verkehrsunfalls haftet der Beklagte gegenüber dem Halter pp. selbst nach §§ 7 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 18 Abs. 1 StVG. Die hierfür erforderliche Schwarzfahrt liegt vor. Der Beklagte hat vorliegend sowohl den Fahrzeugschlüssel als auch das Fahrzeug Fiat Punto mit dem amtlichen Kennzeichen pp. entwendet und ist ohne das Wissen des Fahrzeughalters mit diesem gefahren. Auch musste der Fahrzeughalter nicht mit diesem Vorgehen des Beklagten rechnen. Bei dieser Fahrt hat der Beklagte auch einen Schaden verursacht, für welchen er auch allein haftet. Eine Mithaftung des Halters pp. kommt hier nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB nicht in Betracht, da dieser keinerlei Ursachen für den Unfall gesetzt hat.

Auch die Klägerin haftet dem Halter pp. gegenüber nach §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4, 116 VVG.

Der Beklagte ist überdies im Sinne der §§ 115 Abs. 1 S. 4, 116 Abs. 1 VVG aufgrund seiner Fahrt als Versicherungsnehmer anzusehen. Der Fahrer eines Fahrzeugs ist im Rahmen der Haftpflichtversicherung grundsätzlich mitversichert, A. 1.2 AKB 2008, unabhängig von seiner Berechtigung (vgl. Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, AKB 2008 A.1.2 Rn. 4).

Die Klägerin ist gegenüber dem Beklagten auch leistungsfrei geworden nach §§ 28 Abs. 2, 116 Abs. 1 S. 1, S. 2 VVG i.V.m. D.3.1 der AKB 2008.

In dem Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten finden die AKB 2008 aufgrund der Fahrereigenschaft des Beklagten im Sinne von A.1.2 AKB 2008 unmittelbar Anwendung. Der Beklagte hatte sich als Fahrer des Fahrzeugs ebenfalls so zu verhalten wie der Versicherungsnehmer der Klägerin.

Der Beklagte hat vorliegend auch gegen die AKB 2008 verstoßen. Insbesondere hat er durch den Antritt der Fahrt in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gegen D.2.1 und D.3.1 der AKB 2008 verstoßen. Auch liegt ein Verstoß gegen D.1.2 und D. 1.3 der AKB 2008 vor. Weder handelte der Beklagte als berechtigter Fahrer mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten, als er die Fahrt antrat, noch war er im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis. Des Weiteren hat er, indem er versuchte, vom Unfallort zu flüchten, gegen E.1.3 der AKB 2008 verstoßen, da er so nicht der bestehenden Aufklärungspflicht nachkam.

Die Verletzungen dieser Obliegenheitspflichten erfolgten wenigstens grob fahrlässig. Es genügt hierfür, dass dem Fahrer als Versicherten jedenfalls dem Grundgehalt nach die Pflicht, gegen welche er verstoßen hat, bekannt ist. Dem Beklagten war bei Fahrtantritt bekannt, dass er über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt. Auch hätte er erkennen können und müssen, dass er alkoholbedingt nicht mehr fahrtüchtig war. Ebenso hätte er erkennen können und müssen, dass er nach der Kollision mit den geparkten Fahrzeugen vor Ort hätte verbleiben müssen, um das Geschehen aufzuklären. Dass er den Unfall bemerkt hat, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er versucht hat, sich vom Unfallort zu entfernen. Dass er durch sein Verhalten nicht nur gegen strafrechtlich relevante Vorschriften verstößt, sondern dies auch versicherungsrechtliche Auswirkungen haben würde, hätte er ohne weiteres erkennen können und müssen.

Der Anspruch der Klägerin besteht auch der Höhe nach. Der Beklagte hat der Klägerin diejenigen Zahlungen zu ersetzen, welche sie zur Regulierung des Schadens geleistet hat. Die Klägerin hat den Schaden des Halters pp. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens reguliert. Des Weiteren hat sie ihm die durch die außergerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes angefallenen Kosten erstattet.

Soweit der Beklagte eine Vereinbarung mit den Geschädigten geschlossen und gegenüber dem Halter pp. auch erwiesener Maßen die vereinbarte Summe gezahlt hat, entpflichtet ihn dies nicht von einer Zahlung gegenüber der Klägerin. Die Klägerin ist nicht an die getroffene Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Halter pp. als Geschädigten gebunden, da die von ihr vorgenommene Regulierung unstreitig bereits im März 2011, mithin einige Monate vor der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Halter pp., erfolgte.

Das Versäumnisurteil war allerdings aufzuheben, soweit der Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen seit dem 29.06.2011 verurteilt worden war. Insoweit besteht ein Anspruch nach §§ 280 Abs.1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu Gunsten der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Beklagte sich in Verzug befand. Er hat ausdrücklich und wiederholt bestritten, ein Mahnschreiben von der Klägerin erhalten zu haben. Die Klägerin hat weder das fragliche Mahnschreiben vorgelegt noch weiter zum Erhalt des Schreibens vorgetragen.

Ihr konnten daher keine Verzugszinsen, sondern allein Prozesszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB i.V.m. § 696 ZPO zugesprochen werden. Der Zinsbeginn richtet sich dabei nach dem Tag der Abgabe (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 696 Rn. 5).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 344 ZPO. Dem Beklagten waren die Kosten des gesamten Rechtsstreits sowie die Kosten seiner Säumnis aufzuerlegen. Soweit das Versäumnisurteil aufgehoben wurde, handelt es sich lediglich um eine geringfügige Nebenforderung, welche ohne Einfluss auf Streitwert und Kosten ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert:

bis zum 04.12.2012                                          1.909,55 EUR,

seit dem 05.12.2012                            2.252,83 EUR.