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Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

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Amtsgericht Lemgo, 19 C 357/13 / 30.05.2014

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages an Sicherheit leistet.

 

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche der Frau pp. gegen die Beklagte geltend, weil diese Aufträge des Sohnes, Herr pp., zur Überweisung zunächst nicht durchgeführt hat.

Per E-Mail teilte der Sachbearbeiter der Beklagten dem Sohn von Frau pp.  am 15.05.2013 folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr pp.,

da Sie gerade nicht erreichbar sind, gebe Ich Ihnen die Info bereits einmal vorab zur Kenntnis.

Wenn Sie mir die Bestellungsurkunde noch nachreichen, kann ich die Betreuung für Ihre Mutter auf sämtliche Konten einrichten. Im Regelfall sind Sie als Familienangehöriger von den Vorschriften des §1908 i Abs.2 Satz 2 BGB befreit, so dass weiteren Verfügungen über die Gelder Ihrer Mutter nichts mehr im Weg stehen würde. Dies geht aus der Betreuungsurkunde hervor, weshalb diese für uns maßgeblich ist.

Ich bitte um Verständnis in Sachen der Vorsorgevollmacht, da durchaus abweichende juristische Auslegungen existieren können. Aber das Thema wäre ja mit der Betreuung ohnehin erledigt, da diese der Vorsorgevollmacht vorgeht.

Mit freundlichem Gruß“

Am 17.05.2013 erfolgte durch denselben Mitarbeiter folgende weitere E-Mail:

„Sehr geehrter Herr pp.,

ergänzend zu meiner vorherigen Mail noch folgendes:

Neben der Bestellungsurkunde und dem Betreuerausweis ist für Verfügungen von den Sparbüchern die Vorlage selbiger erforderlich, da es sich hierbei um Urkunden handelt. Sofern das Gesamtguthaben verfügt werden soll, ist es neben der persönlichen Vorlage auch möglich, wenn Sie mir die Sparbücher zusammenmit einem Kurzbrief und Anweisung zur Auflösung (unter Angabe der

Gutschriftskontonummer) zusenden. ~

Wenn der Zeitpunkt gekommen ist, können wir uns nochmal kurzschließen.

Mit freundlichem Gruß“

In dem Betreuungsverfahren bezüglich der Frau pp., in welchem der Kläger als Verfahrenspfleger für diese eingesetzt war, wandte sich der Kläger am 24.05.2013 als Verfahrenspfleger und gleichzeitig als Beauftragter aufgrund bestehender Vorsorgevollmacht schriftlich an das Amtsgericht Gütersloh mit folgendem Inhalt:

„wende ich mich einerseits als Verfahrenspfleger, andererseits auf GrundVollmacht, erteilt durch den Betreuer pp., auf Grundbestehender Vorsogevollmacht meiner Mandantin, die dem Gericht inKopie vorliegt, an das Gericht mit folgendem Sachverhalt:

Die Betroffene unterhält bei der Sparkasse pp. drei Konten mit denNummern: pp..

Herr pp. beabsichtigt, die Gelder zinsträchtiger anzulegenund hat sich deshalb zwecks Auszahlung, mit einem entsprechendenAuftrag an die Sparkasse pp. gewandt.

Diese wiederrum erklärte plötzlich und völlig unerwartet, dass sie auf Grundder bestehenden Vorsorgevollmacht von Herrn pp. für seine Mutterpp., eine Auszahlung verweigere.

Der Unterzeichner hat mit Herrn pp. der Sparkasse pp. am 22.05.2013ein längeres Telefonat geführt um herauszufinden, was Hintergrund dieserWeigerung ist. Es wurde erklärt, die Vollmacht werde nicht für wirksamgehalten und Herr pp. , der ja ohnehin Betreuer sei, solle denBetreuerausweis vorlegen.

Die Herausgabe des Geldes wurde nochmals auf konkrete Ansprachedurch den Unterzeichner ausdrücklich verweigert. Der Unterzeichner hattesich gegenüber Herrn pp. als Vertreter für Frau pp.ausgewiesen.

An der auch dem Gericht vorliegenden Wirksamkeit der Vorsorgevollmachtkann es keinen Zweifel geben.

Aus diesem Grunde ist eine Betreuerbestellung weder notwendig, unddürfte auch für den Aufgabenbereich Vermögenssorge schon vonGesetzes wegen scheitern, denn die Vorsorgevollmacht soll gerade dieBeteuerung ersetzen.

Das Gericht wird gebeten, klarzustellen, ob es trotz wirksamer Vollmacht, eineBetreuerbestellung für möglich hält oder aber eine solche Bestellung auf Grund der bestehenden Vollmacht ausscheidet.

Das Gericht wird weiterhin gebeten, ggf. von Amts wegen, die notwendigen Maßnahmen zuergreifen, um die Verfügungsbefugnis des Sohnes und Betreuers pp., über das fragliche Konto sicherzustellen.

Über den Fortgang der Angelegenheit bitte ich mich unterrichtet zu halten.

Mit freundlichen Grüßen“

In einem Schreiben vom 24.05.2013 teilte das Amtsgericht Gütersloh mit, dass die angeregte Erweiterung der Betreuung für den Bereich Vermögensvorsorge nicht in Betracht komme, sondern die Vollmacht vom 16.12.2002 ausreichend sei. Diese Vollmacht erfasse alle Verfügungen über Bankkonten und Depots.

Mit Schreiben vom 29.05.2013 forderte der Klägervertreter im Namen der abtretenden Frau pp. mit Bezugnahme auf ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beklagten vom 22.05.2013 zur Erklärung bis zum 31.05.2013 um 12:00 Uhr auf, dass die Anordnungen des Sohnes pp.  ausgeführt werden. Zugleich wurde der Kläger die Vorlage der Vorsorgevollmacht im Original an. Zu dem Inhalt des Schreibens wird auf die Anl. K5 (Bl. 13-14 der Akte) Bezug genommen.

Noch am 29.05.2013 erfolgte ausweislich eines Vermerkes des zuständigen Richters in dem Betreuungsverfahren beim Amtsgericht Lemgo ein Telefonat zwischen dem zuständigen Richter und einem Mitarbeiter der Beklagten. Von dem Mitarbeiter der Beklagten wurde darauf hingewiesen, dass zwar die Vorsorgevollmacht bestehe, es aber insgesamt 3 Konten mit jeweils höheren Guthaben gebe, wobei nur für 2 der 3 Konten spezielle Bankvollmachten erteilt worden seien. Er fragte zudem nach, ob dies eine Relevanz für den Umfang der Vollmacht habe. Von Seiten des zuständigen Richters wurde darauf hingewiesen, dass der Umstand eventuell erklärungsbedürftig sei und durch Nachfrage beim Bevollmächtigten zu klären sei. Zu dem genauen Inhalt des Vermerks vom 29.05.2013 wird Bezug genommen auf die Kopie des Vermerkes (Bl. 19 der Akte).

In der Anhörung vom 05.06.2013 erklärte die Abtretende, dass sie sich an die Einzelheiten und Hintergründe der Bankvollmachten in nicht mehr erinnern könne, weil dies zu lange her sei. Sie sei aber damit einverstanden, dass sich ihr Sohn weiterhin um den Verkauf des Hauses kümmern solle. Von dem Sohn der Abtretenden wurde insoweit mitgeteilt, dass die Vorsorgevollmacht vom 16.12.2002 vom Kläger formuliert worden sei und sie dann später von ihm und seiner Mutter in Abwesenheit des Klägers unterzeichnet worden sei. Zu dem Anhörungsvermerk wird Bezug genommen auf die Kopie des Vermerkes vom 05.06.2013 (Bl. 18 und 19 der Akte).

Am 05.06.2013 kam es sodann erneut zu einem Telefonat des Mitarbeiters der Rechtsabteilung der Beklagten und des zuständigen Betreuungsrichters. Vom Mitarbeiter der Beklagten wurde sodann der zeitliche Ablauf der Vollmachten wie folgt angegeben:

1. Bankvollmacht (Girokonto pp.) am 27.06.2000

(Privatschriftliche) Vorsorgevollmacht – unter anderem für Vermögensangelegenheiten – am 16.12.2002

2. Bankvollmacht (Sparkonto pp.) am 08.04.2005

Kto.pp., im Jahre 2009 errichtet, hierfür besteht keine Vollmacht.

Der Mitarbeiter der Klägerin Beklagten vertrat die Auffassung, dass für das im Jahr 2009 eröffnete Konto keine Vollmacht bestehe bzw. die Identitätsfeststellung unzumutbar sei. Die entsprechende Auffassung wurde von dem zuständigen Betreuungsrichter ausweislich des Aktenvermerkes nicht geteilt, da sie die privatschriftliche Vorsorgevollmacht teilweise aushebeln würde. Zu dem Aktenvermerk wird Bezug genommen auf die Kopie (Bl. 20 der Akte).

Am 19.06.2013 wandte sich die Beklagte an den Klägervertreter und bat um Beantwortung folgender Fragen unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 17.06.2013:

„1. Sollen die Guthaben auf ein Konto der Vollmachtgeberin, Frau pp. überwiesen werden?

2. Gibt es neben Herrn pp.  noch weitere Kinder?“

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26.06.2013 sodann mit, dass die Vollmacht bei ihr nicht im Original vorgelegen habe, sondern lediglich per Fax zur Verfügung gestellt worden sei. Sie forderte den Klägervertreter zur Übersendung im Original auf. Zu dem Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage im Schriftsatz vom 02.12.2013 (Bl. 41 der Akte).

Mit den Schreiben vom 02.09.2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, seine Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2858,38 EUR zu erstatten mit der Begründung, dass die Abrechnung des Kontos pp. grundlos verweigert worden sei. Der Kläger berechnete die Höhe der Kosten nach einem Gegenstandswert von 125.000,00 EUR mit einer Geschäftsgebühr von 1,5 zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR und zuzüglich Mehrwertsteuer. Zu den Schreiben wird Bezug genommen auf die Anlage K8 (Bl. 21 und 22 der Akte).

Mit Schreiben vom 11.09.2013 antwortete die Beklagte ablehnend mit der Begründung, dass von Anfang an darauf bestanden worden sei, die Vorsorgevollmacht im Original vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Kläger jedoch erst nach diversen Schreiben nachgekommen. Zu dem Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage K9 (Bl. 23 der Akte).

Der Kläger behauptet, durch den Mitarbeiter der Beklagten sei erklärt worden, dass die Verfügung über das Konto nur durch einen Betreuer erfolgen könne und diese habe die Vorlage der Bestellungsurkunde verlangt. Insoweit bezieht sich der Kläger auf die E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten vom 15.05.2013. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Anwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu zahlen habe. Die Vorsorgevollmacht habe der Beklagten vorgelegen. Die Schreiben der Beklagten seien nur Verzögerungstaktik gewesen. Die Familienverhältnisse der Abtretenden seien bei der Beklagten aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung bekannt gewesen. Die Beklagte hätte auf der Grundlage der Vollmachtskopie den Anordnungen des Vollmachtinhabers Folge leisten müssen. Sogar die mündliche Erklärung des Bevollmächtigten hätte zur Wirksamkeit ausgereicht. Eine Aufforderung zur Vorlage der Vollmacht nach § 177 Abs. 2 BGB sei nie erfolgt. Die Entscheidung BGH, V ZB 5/12 sei nicht anzuwenden, da es sich nicht um eine einseitige Willenserklärung handele, sondern um eine gegenseitige.

Der Kläger beantragt nach Rücknahme der weitergehenden Klage,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2578,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass ihr die Vorsorgevollmacht nicht im Original vorgelegen habe und sie dieses von Anfang an geltend gemacht habe.

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Lemgo vom 15.04.2014 (Bl. 55-56 der Akte).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 280 BGB auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten wegen einer Verletzung des Vertrages der Frau pp. mit der Beklagten, insbesondere nicht bezüglich des Kontos pp., auf das sich das Forderungsschreiben des Klägers vom 02.09.2013 bezieht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der Beauftragung (29.05.2014) des Klägervertreters bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertrages durch die Beklagte vorgelegen hat.

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen bestand zu diesem Zeitpunkt die Situation, dass eine Betreuung eingerichtet war, deren Umfang für den Mitarbeiter der Beklagten ersichtlich nicht klar war. Dies lässt sich der E-Mail vom 15.05.2013 entnehmen, wonach der Mitarbeiter der Beklagten davon ausgegangen ist, dass Herr pp. eine „Betreuungsurkunde“ vorlegen könne. Die Anforderung der Bestallungsurkunde bei einer eingerichteten Betreuung stellt jedenfalls keinen Pflichtverstoß dar, da sich hieraus Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ergeben können.

Aus den weiteren Unterlagen, auch aus dem Betreuungsverfahren, wird deutlich, dass sowohl der Mitarbeiter der Beklagten als auch deren Rechtsabteilung sodann (auch in Betreuungsverfahren) versucht haben zu klären, ob durch die Nichterteilung einer Bankvollmacht für das Kto. pp. bei der Kontoeröffnung zeitlich nach der erstellten Vorsorgevollmacht von einer bewussten Einschränkung der Vollmacht auszugehen ist und ob dies Einfluss auf den Umfang der erteilten Vorsorgevollmacht hat. Eine entsprechende Auffassung bzw. Bedenken sind jedenfalls nicht so fernliegend, dass von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages ausgegangen werden kann.

Soweit nach der Beauftragung des Klägervertreters schuldhafte Pflichtverletzungen bzw. Verzögerungen der Beklagten vorliegen sollten, mag sich hieraus ein Verzögerungsschaden ergeben. Die entsprechenden Pflichtverletzungen sind aber nicht mehr kausal für die Beauftragung des Klägervertreters vor Erstellung des Schreibens vom 29.05.2013.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Gegen die Kostenentscheidung ist, soweit diese auf § 269 ZPO beruht, die sofortige Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, oder dem  Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Lemgo oder dem Landgericht Detmold eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Lemgo statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.