Unter-Menü anzeigen

 

Kanzlei Tykwer & Kirsch
Carsten Tykwer

Heidenoldendorfer Straße 134
32758 Detmold

Fon: 0 52 31- 33 08 8
Fax: 0 52 31 - 33 23 3
Mobil: 0 17 3 - 28 90 822

E-mail:

 

 

Amtsgericht Lemgo, 19 C 302/14 / 24.02.2015

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Grundstück W 3a in B an der Südwestseite unter dem Dach des Firmengebäudes liegende installierte Video-Überwachungsanlage sowie die weitere Video-Überwachungsanlage an der Südostseite des Wohngebäudes oberhalb der Fenster des ersten Obergeschosses zu entfernen und einen Betrag i.H.v. 334,75 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagten wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, an dem Gebäude seines Hauses Kameras aufzustellen, die auf das Grundstück der Klägerin gerichtet sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die Beseitigung von zwei Videokameras auf dem Grundstück des Beklagten sowie einen Schmerzensgeldanspruch der Klägerin.

Die Klägerin bewohnt eine Wohnung im Haus W 3 in B. Eigentümer des Grundstücks ist Herr X. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks W 3a in B. Auf diesem befindet sich im vorderen Bereich zur Straße ein Büro-Wohngebäude, an welches sich ein Hallengebäude anschließt. Das Hallengebäude und die Büroräume nutzt der Beklagte für seinen Gewerbebetrieb, weshalb regelmäßig Betriebsfahrzeuge auf dem Grundstück stehen und Materialien dort gelagert werden. Von der Straße aus gesehen liegt das von der Klägerin bewohnte Haus hinter dem Gebäude des Beklagten. Die Anbindung erfolgt über das Grundstück des Beklagten über eine 3 m breite Zufahrt, da es keinen eigenen Zugang zur öffentlichen Straße gibt. Zulasten des Grundstücks des Beklagten ist im Baulastenverzeichnis der Stadt B für diese Zuwegung eine Baulast eingetragen. Ein Wegerecht zu Gunsten des Herrn X nach Maßgabe dieser Baulast ist bislang noch nicht als Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eingetragen worden. Wegen der räumlichen Verhältnisse wird auf den Lageplan (Bl. 26 d. A.) Bezug genommen.

Auf dem Grundstück des Beklagten ist seit Ende 2012 an jeder Grundstücksseite eine fest installierte und von außen wahrnehmbare Kamera des Typs G angebracht. Von den insgesamt vier Videokamera befindet sich ein an der Südwestseite unter dem Dach des Firmengebäudes (im Folgenden: Kamera 1), eine weitere befindet sich an der Südostseite des Wohngebäudes oberhalb der Fenster des ersten Obergeschosses (im Folgenden: Kamera 2). Wegen der Lage der streitgegenständlichen Kameras an dem Gebäudekomplex des Beklagten wird auf die eingereichten Lichtbilder (Anl. K1-K8, Bl. 10-17) Bezug genommen. Die Kameras reagieren bei Bewegungen und nehmen dann Bilder in kurzen zeitlichen Abständen auf. Der Einstellungs– und Erfassungsbereich richtet sich nach der entsprechenden Ausrichtung der Kamera und ist nur manuell zu verändern.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 7.1.2014 dazu auf, die Kameras 1 und 2 spätestens bis zum 22.1.2014 zu entfernen bzw. deren Aufnahmewinkel zu verändern. Beides erfolgte nicht, vielmehr forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 20.1.2014 auf, die rechtswidrige Nutzung des Beklagtengrundstückes zu unterlassen. Auf die Schreiben vom 7.1.2014 (Anl. K10, Bl.10 d.A.) und 20.1.2014 (Anl. K11, Bl. 22 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Einstellung der Kameras wurde durch den Beklagten nachträglich, jedenfalls bis zu dem gemeinsamen Besichtigungstermin am 13.10.2012014, verändert, um die Aufnahme des von der Klägerin bewohnten Grundstückes zu verringern. Bezüglich des dadurch eingestellten Aufnahmebereichs wird auf die Aufnahmen als Anlagen K 46, K 47 (Bl. 138 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, es habe keine Veranlassung des Beklagten für die Installation der Kameras gegeben, vielmehr handele es sich um reine Schikane. Das Grundstück des Beklagten würde sie mit ihrem Pkw lediglich dann nutzen, wenn die Zuwegung mit Fahrzeugen des Beklagten blockiert sei bzw. ausnahmsweise kurzweilig und dann ohne den Beklagten zu beeinträchtigen.

Sie behauptet weiter, die streitgegenständlichen Kameras seien – vor der Änderung im Oktober 2014- so installiert worden, dass diese auf das von ihr bewohnte Wohnhaus, die Hofeinfahrt, den Eingangsbereich des Wohnhauses und die Zuwegung gerichtet waren. Die Kamera 1 habe genau den Eingangsbereich und den Vorgarten des von ihr bewohnten Gebäudes erfasst, so dass der Beklagte sehen und filmen konnte, wer kommt und wer geht. Durch einen Weitwinkel der Kamera seien auch die Schlafzimmerfenster erfasst worden. Die Kamera 2 habe die Zuwegung, die Einfahrt, die Garage, den Eingangsbereich des von der Klägerin bewohnten Komplexes sowie die Schlafzimmerfenster der unteren und oberen Wohnung erfasst. Hierdurch habe sie sich schon immer beobachtet gefühlt. Ende des Sommers 2013 habe sich der Beklagte gegenüber dem Ehepaar S damit gebrüstet, dass er mit den Kameras 1 und 2 alles sehen könne, was die Klägerin im Eingangsbereich täte bzw. welchen Besuch sie habe und er bis in ihr Schlafzimmer gucken könne, wovon er auch Filmaufnahmen getätigt habe, was aufgrund der extremen Weitwinkeloption und einem sehr starken Zoom möglich sei. Aber auch durch die neue Einstellung des Beklagten würden komplett die Garage und die Mülltonnen gefilmt werden.

Die Klägerin trägt vor, sie könne den Gedanken Tag und Nacht überwacht zu werden nicht mehr ertragen. Die Jalousien würden sie und ihre Tochter im Schlafzimmer daher meistens unten haben. Sie behauptet, die Gesamtsituation habe sich auf ihre Psyche derart ausgewirkt, dass sie unter ständiger Unruhe leide und kaum noch schlafen würde. Aufgrund der Situation sei sie vom 30.1.2014 bis einschließlich 8.2.2014 arbeitsunfähig gewesen und habe Psychopharmaka zur Beruhigung erhalten. Bis

Sie ist der Ansicht, sie sei in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in nicht unerheblichem Maße verletzt. Ein Schmerzensgeldbetrag sei jedenfalls in Höhe von 500,00 EUR angemessen.

Die Klägerin beantragt,

1.       den Beklagten zu verurteilen, die auf seinem Grundstück „W 3a in B“ an der Südwestseite unter dem Dach des Firmengebäudes liegende installierte Video-Überwachungsanlage sowie eine weitere Video-Überwachungsanlage an der Südostseite des Wohngebäudes oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses zu entfernen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 334,75 EUR an sie zu zahlen,

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die auf seinem Grundstück „Im Wellenbügel 3a in 32108 Bad Salzuflen“ an der Südwestseite unter dem Dach des Firmengebäudes liegende installierte Video-Überwachungsanlage sowie eine weitere Video-Überwachungsanlage an der Südostseite des Wohngebäudes oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses so einzustellen, dass nur noch eigene Grundstücksbereiche des Beklagten erfasst werden und weitere Überwachung auf das von ihr bewohnte Grundstück sowie auf den Zugangswegen zu diesem Grundstück ausgeschlossen sind sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 334,75 EUR an sie zu zahlen;

2.       den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, an dem Gebäude seines Hauses Kameras, oder auch Kameraattrappen aufzustellen, die auf das Grundstück der Klägerin gerichtet sind;

3.       den Beklagten zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 500,00 EUR.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Kameras seien installiert worden um sein Eigentum vor Diebstahl, Einbrüchen und Vandalismus zu schützen und hätten einen Abschreckungseffekt. Zudem würden die Klägerin und Besucher des hinteren Grundstücks immer wieder ihren Pkw außerhalb des Wegerechtsbereiches bewegen bzw. dort abstellen, wodurch er in der Ausübung seines Gewerbebetriebs beeinträchtigt würde.

Ein zoomen sei mit den Kameras nicht möglich und die Aufnahmen würden automatisch nach drei bis vier Wochen gelöscht werden und nur bei Bedarf angeschaut.

Der Beklagte behauptet weiter, die Kamera 1 habe vor der Neueinstellung jenseits der Grundstücksgrenze einen Teil eines Abstellbereichs, die Garage mit Einfahrt und den kleinen vorderen Bereich der Zuwegung zur Haustür erfasst. Die Kamera 2 habe fast ausschließlich sein Grundstück einschließlich des Grundstücksbereiches erfasst, über das an der Südostseite die durch die Baulast gesicherte Zuwegung verläuft. Allein im Hintergrund seien klein die Garage nebst Einfahrt des dahinter liegenden Grundstücks und Teile der Hauswand zu sehen gewesen. Nunmehr erfasse die Kamera 1 nur noch einen Teil der Zufahrt zur Garage, etwa die Hälfte des Garageneingangs und im Hintergrund einen Grundstücksbereich, welcher zum Abstellen der Mülltonnen und als Ablagerungsplatz diene. Die Kamera 2 erfasse ausschließlich sein eigenes Grundstück. Er behauptet ferner, die Klägerin begehre mit der Klage sein Grundstück in Zukunft ungestört und ohne Nachweismöglichkeiten zum Rangieren und Abstellen ihres Pkws nutzen zu können.

Der Beklagte ist der Ansicht, ein weiteres Verstellen der Kamera, um ausschließlich den Bereich seines Grundstücks zu erfassen, sei ihm nicht zumutbar, da dann nur noch der Wandbereich der Halle erfasst würde und der hintere Bereich des Grundstücks nicht mehr abgedeckt sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu überreichten Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.9.2014 (Bl. 134 f. d.A.) Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 28.1.2015 hat das Gericht nach Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und eine Schriftsatzfrist bis zum 11.2.2015 angeordnet. Auf den Beschluss vom 28.1.2014 (Bl. 148 d.A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Teils begründet. Im Übrigen ist die unbegründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Beseitigung von zwei Kameras sowie auf Unterlassung der Anbringung von Kameras, welche auf das von ihr bewohnte Grundstück gerichtet sind nach §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB.

1.

Die Klägerin ist durch die Anbringung der Videokameras in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09). Einem Grundstückseigentümer ist es zwar grundsätzlich gestattet, zum Schutz vor ungerechtfertigten Übergriffen auf sein Eigentum seinen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen. Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss aber sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann (BGH, a.a.O.).

1.1.

Auch nach der Veränderung des Einstellungswinkels der Kamera 1 erfasst diese unstreitig einen Teil des von der Klägerin bewohnten Grundstücks. Dies ergibt sich auch eindeutig aus der als Anlage K 46 (Bl. 138 d.A.) vorgelegten Aufnahme dieser Kamera. Dass es sich dabei nicht um das Wohnhaus selbst handelt, sondern um eine davor befindliche Abstellfläche sowie die Garage, ändert nichts daran, dass durch die Aufnahme eines Teils des von der Klägerin bewohnten Grundstücks, diese in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird.

1.2.

Die Kamera 2 erfasst nach der Aufnahme in Anlage K 47 (Bl. 139 d.A.) wohl ebenfalls einen sehr geringen Teil der Garage der Klägerin, wobei die genaue Grundstücksgrenze auf dem Lichtbild nicht zweifelsfrei auszumachen ist.

Ob durch die Kamera das benachbarte Grundstück erfasst wird kann jedoch dahinstehen und musste vorliegend nicht weiter aufgeklärt werden, da auch bei der Ausrichtung dieser Videokamera allein auf das eigene Grundstück des Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorliegend verletzt wird.

Denn auch wenn nur das eigene Grundstück aufgenommen wird kann das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein und zwar dann, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierten Nachbarschaftsstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände (BGH, Urteil vom 16. März 2010 – VI ZR 176/09).

Eine Überwachung durch die Kameras muss die Klägerin aus objektiver Sicht ernsthaft befürchten.

Dabei kann vorliegend wiederum dahinstehen, ob die auf das Nachbargrundstück ausrichtbare Kamera nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf das Nachbargrundstück gerichtet werden kann. Denn eine objektive Verdachtslage ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Beklagten. Dieser behauptet, die Klägerin und ihr Besuch würden die Zuwegung außerhalb des Wegerechtsbereiches zum Rangieren und Abstellen ihres Fahrzeuges benutzen. Dass diesbezüglich eine Überwachung stattfindet ergibt sich schon aus der Dokumentation solcher Verstöße nach Datum und Uhrzeit im anwaltlichen Schriftsatz vom 20.6.2014. Auch eine Dokumentation mit Aufzeichnungen der Kamera fand statt, was sich aus den beigefügten Aufnahmen zum Schriftsatz ergibt. Der Beklagte betreibt daher eine gezielte Überwachung der Zuwegung. Diese Überwachung ist darauf angelegt, Benutzer des Weges in einer Vielzahl von Fällen abzubilden und aufzuzeichnen. Da es sich um den Zugangsweg zu dem Wohngrundstücken der Klägerin handelt, kann diese der Videoaufnahme nicht ausweichen. Sie muss daher, wenn sie den Weg benutzen, ständig mit der Aufzeichnungen ihres Bildes rechnen.

Derartige Maßnahmen der Beklagten bewirken eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin. Sie muss sich praktisch stets, wenn sie, von ihrem Haus kommend oder zu ihrem Haus gehend, den Zugangsweg benutzt, in einer jede ihrer Bewegungen geradezu dokumentierenden Weise kontrolliert fühlen. Die hierin liegende Beeinträchtigung wird auch nicht dann gemindert, wenn eine automatische Löschung stattfindet.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist daher jedenfalls schon aufgrund einer Verdachtssituation verletzt.

2.

Die Installation der beiden Kameras ist auch nicht durch überwiegende Interessen des Beklagten gerechtfertigt.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht absolut geschützt. Einschränkungen sind im überwiegenden Interesse Dritter oder der Allgemeinheit gerechtfertigt, wenn die Einschränkung zur Erreichung ihres Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Die Klägerin muss die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts auch im Hinblick auf das Interesse des Beklagten am Schutz seines Eigentums nicht hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.2011- V ZR 265/10). Bei einer Abwägung überwiegt das Interesse des Beklagten an der Installation der Kameras nicht gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Diesem wäre es nämlich zumutbar, andere Maßnahmen als eine Videoüberwachung zum präventiven Eigentumsschutz zu ergreifen, wie etwa Bewegungsmelder oder Kameraattrappen. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich auch um gleich geeignete Maßnahmen Eingriffe Dritter gegen das eigene Eigentum abzuwehren. Auch ein Interesse einer möglichen Beweissicherung im Hinblick auf eine Nutzung der Zuwegung über ein Wegerecht hinaus, vermag einen derartigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02. April 1987 – 4 U 296/86). Dass sich eine Nutzung der Zuwegung durch die Klägerin gerade auch gegen seinen Gewerbetrieb richtet, trägt auch der Beklagte nicht vor. Selbst bei einer Behinderung des Betriebs ist ein zielgerichteter Eingriff in den Betrieb des Beklagten nicht dargetan oder ersichtlich.

3.

Eine Wiederholungsgefahr im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht, da diese durch die Verletzungshandlung sowie den Umstand, dass der Beklagte auch weitere Kameras an dem Haus angebracht hat, indiziert ist. Diese Vermutung wurde vom Beklagten auch nicht widerlegt.

Ein Unterlassen der Anbringung einer Kameraattrappe war hingegen nicht auszusprechen, da eine Beeinträchtigung der Klägerin, bei Kenntnis um eine nicht funktionierende Kamera, schon nicht vorgetragen wurde.

4.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen den Beklagten.

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG.

In der Rechtsprechung ist zwar allgemein anerkannt, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu einem Entschädigungsanspruch führen kann. Nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts löst jedoch einen Anspruch des Betroffenen auf eine Geldentschädigung gegen den Verletzer aus. Ein solcher Anspruch kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei kommt es insbesondere auf die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, den Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie den Grad des Verschuldens an (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2004 – VI ZR 255/03 –, BGHZ 160, 298-308). Für das Vorliegen eines schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffs kommt es in erster Linie auf die Verkürzung der Persönlichkeitssphäre und damit auf die objektive Seite der Verletzung und weniger darauf an, wie sehr der Verletzte sich in subjektiver Hinsicht verletzt fühlt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. August 1998 – 6 U 64/97).

Eine wertende Beurteilung der Gesamtumstände ergibt im vorliegenden Fall, dass die Rechtsverletzung, die der Beklagte der Klägerin zugefügt hat, nach ihrer Intensität, dem Beweggrund des Beklagten und dem Grad seines Verschuldens als nicht so gewichtig zu werten ist, dass sie die Zubilligung eines Anspruchs auf eine Geldentschädigung gebietet.

Der Beklagte hat die Aufnahmen privat gefertigt, ohne eine Absicht diese zu veröffentlichen. Er hat sich zwar gegen den erklärten Willen der Klägerin hinweggesetzt, dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Kameras nur noch einen geringen Teil des Nachbargrundstücks aufnehmen und gerade nicht etwa die Schlafzimmerfenster des Wohngebäudes. Dass sich die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin richtet, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Beklagte kann zumindest auch ein Interesse an der Überwachung seines Grundstücks geltend machen und eine Überwachung erfolgte rund um das Haus und nicht speziell nur in die Richtung des von der Klägerin bewohnten Grundstücks. Damit fehlt es nach Ansicht des Gerichts an einer groben Missachtung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin.

Insbesondere kann auch die Entfernung der Kameras die Nachteile für die Klägerin vollumfänglich abwenden.

5.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind als Schaden nach §§ 823 Abs. 1 i. V. m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, 249 Abs. 2 BGB zu erstatten.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich für die Klägerin aus § 709 Satz 1 ZPO und für den Beklagten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV. Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt, wobei auf den Klageantrag zu 1) 2.000,00 EUR, auf den Klageantrag zu 2) 1.000,00 EUR und den Klageantrag zu 3) 500,00 EUR entfallen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Detmold, Q-Straße, 32756 Detmold, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Detmold zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Detmold durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Lemgo statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.